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Anlage 1.
Volkszählung vom 1. Dezember 1900.
Deutsches Reich. Königreich Württemberg.
Pberamt: Srkschaft oder Wohnplah:
Gemeinde: Straße: Eaus-Nr.
Zählbezirk Nr. Haushaltungsliste Nr.
Ausprache an die Haushaltungsvorstände.
Die vom Bundesrathe des Deutschen Reichs beschlossene neue Volkszählung wird, wie die früheren huen,
zur Förderung wichtiger, allgemeiner Zwecke des Staats im Interesse sämmtlicher Landesbewohner ausgeführt. an
wird daher erwarten dürfen, daß alle Betheiligten bemüht sein werden, die erforderlichen Angaben auf dem Innenraum
dieser Haushaltungsliste genau und vollständig zu machen und die mit der Ausführung der Zählung Beauftragten
bestens zu unterstützen. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten ist
das Amtsgeheimniß zu wahren; sie dürfen ohne Genehmigung der Regierung nur zu statistischen Zusammenstellungen,
nicht zu andern Zwecken benützt werden.
I. Allgemeine Anleitung zur Ausfüllung der Haushaltungeliste.
Eine Haushaltungsliste wird s““* Die Haushaltungsliste ist am 1. Dezember Vormittags
falls mehr als 15 Personen zu verzeichnen sind, wird der auszufüllen. Wie dies zu geschehen hat, kann aus den 5
Zähler noch weitere Listen verabfolgen. Mustereinträgen ersehen werden. Nur diejenigen Per-
Anier Haushaltung find die zu einer Wohn= und haus-
wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen.
Einer Haushaltung gleich geachtet werden einzeln lebende
Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine keiten übernachtet haben, gleichviel ob sie ständig
eigene Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen, oder vorübergehend anwesend, Inländer oder Aus-
sonen sind einzutragen, die vom 30. November auf
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' schaft, Schlaf- länder, Militär= oder Civilpersonen, Erwachsene
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den 1. Dezember in der Wohnung des Haushalt-
ungsvorstandes und den zugehörigen Räumlich-
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A. B. Zimmerabmiether ohne eigene Hauswirt
gänger u. s. w., gehören zu der Haushaltung, bei welcher sie oder Säuglinge sind. Für eine Person, die sich in der
wohnen und welche für sie die Hauswirthschaft führt, auch Zählungsnacht in verschiedenen Wohnungen aufgehalten
hat, gilt als Nachtquartier die eigene Wohnung, oder wenn
ste nur in fremden Wohnungen war, diejenige, in der sie sich
zuletzt aufgehalten hat. Personen, die in der Zählungsnacht
in keiner Wohnung übernachtet haben (solche, welche die
ung übergangen wird. Nacht hindurch auf Reisen waren, insbesondere auch Eisen-
Ebenso wie die Theilhaber einer regelmäßigen Haushalt= bahn= und Postbedienstete, Arbeiter, Wächter, u. s. w., die in
ung sind anzusehen und zu verzeichnen die in einer Kaserne der Nacht außerhalb ihrer Wohnung beschäftigt waren), werden
oder in Massenquartieren untergebrachten, oder auf Wache, in der Liste derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am
in einem Arresthause oder in einem Lazareth befindlichen Vormittag, des 1. Dezember ankommen.
Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder Für die Aufzeichnung der in der Nacht vom 80. November
eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf= u. s. v. zum 1. Dezember Geborenen und Gestorbenen ist entscheidend,
Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung eines Schiffes u. s. w. ob sie die Mitternachtstunde erlebt haben. Mithin sind die
— Die Gast= und Herbergswirthe werden darauf aufmerksam vor Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Ge-
gemacht, daß ste die bei ihnen vom 30. November auf den storbenen einzutragen. Für jede zur Aufzeichnung kommende
1. Dezember übernachtenden Gäste rechtzeitig um die erfor= Person sind alle in den Spalten 1 bis 14 des Verzeichnisses
derliche Auskunft über ihre Personalien zu elsichen und beim gestellten Fragen zu beantworten.
Eintrag ausdrücklich als Gäste kenntlich zu machen haben.
wenn sie in derselben keine Beköstigung empfangen. Die
Haushaltungsvorstände werden dafür sorgen, daß
keine Person, welche sich in den von ihnen weiter
vermietheten Räumlichkeiten befindet, bei der Zähl-
II. Besondere Erlänterungen zu einzelnen Spalten der Haushaltungeliste.
Zu Spalte 2. Stellung in der Haushaltung: Hier soll bei'geben werden; für die übrigen nicht mit dem Haushaltungs-
Verwandten genau das Verwandtschaftsverhältniß, also z. B. vorstand verwandten Personen muß Auskunft darüber gegeben
Mutter des Ehemanns, Großmutter der Frau u. s. w. ange- (Fortsehung der Erlänterungen slehe auf der letzten Seite.)