Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

661 
Anlage 2. 
Volksiãhlung vom 1. Oejember 1900. 
Oberant. Gemeinde 
Gemeindeliste 
über die 
Aufnahme der ortsanwesenden Bevölkerung 
auf 1. Dezember 1900. 
o—. 
Bemerkungen. 
1) Wegen Aufstellung der Gemeindeliste wird auf §.9 der Ministerialverfügung vom 14. August 1900 (Reg. Blatt S. 658) 
hingewiesen. 
2) Die Spalten 7 bis 41 dieser Gemeindeliste sind aus den einzelnen Haushaltungslisten, die Spalten 2 bis 0 
aus den gleichlautenden Spalten der „Kontrollisten" auszufüllen. Bei den Spalten 2 bis 6 der Gemeindeliste 
find also Einträge nur so oft nöthig, als Summen für einen Zählbezirk, beziehungsweise eine Parzelle, einen 
besonderen Wohnplatz, einzutragen sind. 
3) Bei der Zusammenrechnung der bei der Rubrik II (Art des Zusammenlebens), in den Spalten 7—+ 10 + 18 
+ 21 beziehungsweise in den Spalten 8+ 11 + 19 —+ 22, ferner bei der Rubrik III (Religion), in den Spalten 26 
bis 35 je eingetragenen mämlichen und weiblichen Personen muß jedesmal genau die in den Spalten 23 und 24 
erscheinende Gesammtzahl männlicher und weiblicher Personen sich ergeben. 
4) Die Summe der in den Spalten 12 bis 15 eingetragenen Personen muß die Summe der in den Spalten 10 und 11 
eingetragenen ergeben. 
5) Für den Fall, daß die Gemeindebehörde auch für ihre Zwecke eine weitere Gemeindeliste auszufüllen und zu behalten 
wünscht, wird den Ortsvorstehern das Formular je zweifach zur Verfügung gestellt. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.