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8. 19.
Vermischung des Getränkes mit anderen Stoffen.
Wenn dem unter Steuerkontrolle stehenden Getränke andere Stoffe (wie Wasser,
Weintreber, Zucker 2c.) zugesetzt werden wollen, hat dies der Wirth zuvor dem Orts-
steuerbeamten anzuzeigen und es darf der Zusatz nicht erfolgen, ehe der Ortssteuerbeamte
die zuzusetzenden Stoffe steuerlich aufgenommen hat. Ebenso ist dem Ortssteuerbeamten
Anzeige zu machen, wenn dem Weine Obstmost zugefüllt werden soll, und zwar auch
dann, wenn der Obstmost schon vorher steueramtlich ausgenommen worden ist.
S. 20.
Zusammenlagerung von Getränke eines Wirths und eines Nichtwirths.
Die Zusammenlagerung von Getränke, das einem Wirth gehört, mit demjenigen
eines Nichtwirths in einem Keller ist ohne besondere Erlaubniß des Bezirkssteueramtes
verboten; die einmal ertheilte Erlaubniß kann stets zurückgenommen werden. Ein Keller,
in welchem eine solche Zusammenlagerung stattfindet, wird ganz als Wirthskeller be-
handelt; es unterliegt demgemäß sämmtliches in dem Keller befindliche Getränke der Um-
geldskontrolle und es ist der Wirth für die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften
verantwortlich.
Eine Erlaubniß des Bezirkssteueramtes ist nicht erforderlich, wenn ein Wirth Ge-
tränke erworben hat, welches vor der Erwerbung in dem Keller eines Nichtwirths ge-
lagert ist und von da aus nicht sogleich in den Wirthskeller gebracht wirdt; es muß aber
in einem solchen Fall die Erwerbung sogleich dem Ortssteuerbeamten angezeigt werden.
Wenn das Getränke ausgeschenkt werden will, muß es zuvor in den Wirthskeller ver-
bracht werden.
Die Verbringung von Getränke eines Wirths aus dem Wirthskeller in den Keller
eines Nichtwirths, wie diejenige aus dem Keller eines Nichtwirths in den Wirthskeller
darf nur mit Ladschein und unter Kontrolle des Ortssteuerbeamten stattfinden und es
hat deshalb der Wirth diesem zuvor rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
S. 21.
» Kontrollirung der Herbsteinlagen.
Für die Einlagen des von Wirthen in ihrem Wohnorte selbst erzeugten oder in
diesem erworbenen neuen Getränkes gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften, wie für