Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 19. 
Vermischung des Getränkes mit anderen Stoffen. 
Wenn dem unter Steuerkontrolle stehenden Getränke andere Stoffe (wie Wasser, 
Weintreber, Zucker 2c.) zugesetzt werden wollen, hat dies der Wirth zuvor dem Orts- 
steuerbeamten anzuzeigen und es darf der Zusatz nicht erfolgen, ehe der Ortssteuerbeamte 
die zuzusetzenden Stoffe steuerlich aufgenommen hat. Ebenso ist dem Ortssteuerbeamten 
Anzeige zu machen, wenn dem Weine Obstmost zugefüllt werden soll, und zwar auch 
dann, wenn der Obstmost schon vorher steueramtlich ausgenommen worden ist. 
S. 20. 
Zusammenlagerung von Getränke eines Wirths und eines Nichtwirths. 
Die Zusammenlagerung von Getränke, das einem Wirth gehört, mit demjenigen 
eines Nichtwirths in einem Keller ist ohne besondere Erlaubniß des Bezirkssteueramtes 
verboten; die einmal ertheilte Erlaubniß kann stets zurückgenommen werden. Ein Keller, 
in welchem eine solche Zusammenlagerung stattfindet, wird ganz als Wirthskeller be- 
handelt; es unterliegt demgemäß sämmtliches in dem Keller befindliche Getränke der Um- 
geldskontrolle und es ist der Wirth für die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften 
verantwortlich. 
Eine Erlaubniß des Bezirkssteueramtes ist nicht erforderlich, wenn ein Wirth Ge- 
tränke erworben hat, welches vor der Erwerbung in dem Keller eines Nichtwirths ge- 
lagert ist und von da aus nicht sogleich in den Wirthskeller gebracht wirdt; es muß aber 
in einem solchen Fall die Erwerbung sogleich dem Ortssteuerbeamten angezeigt werden. 
Wenn das Getränke ausgeschenkt werden will, muß es zuvor in den Wirthskeller ver- 
bracht werden. 
Die Verbringung von Getränke eines Wirths aus dem Wirthskeller in den Keller 
eines Nichtwirths, wie diejenige aus dem Keller eines Nichtwirths in den Wirthskeller 
darf nur mit Ladschein und unter Kontrolle des Ortssteuerbeamten stattfinden und es 
hat deshalb der Wirth diesem zuvor rechtzeitig Anzeige zu erstatten. 
S. 21. 
» Kontrollirung der Herbsteinlagen. 
Für die Einlagen des von Wirthen in ihrem Wohnorte selbst erzeugten oder in 
diesem erworbenen neuen Getränkes gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften, wie für
	        
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