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mündlich erfolgt, ist sie von dem Ortssteuerbeamten zu Protokoll zu nehmen
und von dem Wirthe zu unterzeichnen.
Ein solcher Achsverkauf ist von dem Ortssteuerbeamten für die Regel an
Ort und Stelle zu kontrolliren. Hiebei ist die Art und Menge des Getränkes
und die Farbe des Weines speziell zu erheben und das Augenmerk darauf zu
richten, ob nicht etwa Wein mit den Beeren oder Getränke vor dem ersten Ablaß
oder verzolltes Getränke, für welches Steuerfreiheit beansprucht ist, zur Versend-
ung kommt. Ueber diese Punkte hat der Versender dem Ortssteuerbeamten wahr-
heitsgemäß Auskunft zu geben.
Ausnahmsweise ist der Ortssteuerbeamte befugt, dem Wirth die schriftliche
Genehmigung zur Abfuhr des Getränkes ohne Kontrollirung zu ertheilen. Die
näheren Voraussetzungen, unter welchen die schriftliche Genehmigung ertheilt wird,
werden von dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern,
festgestellt.
Ehe der Achsverkauf von dem Ortssteuerbeamten kontrollirt oder von letzterem
die schriftliche Genehmigung zur Abfuhr ertheilt worden ist, darf mit der Abfuhr
nicht begonnen werden.
S. 25.
Der steuerfreie Abgang an Hefe und Trübwein.
Sind die Abgangssätze von 25 7/ und von 7 ½ von einem Getränke einmal in Abzug
gebracht, so können sie für dasselbe Getränke nicht noch einmal abgezogen werden.
Die Anwendung des einen Abgangssatzes schließt die Anwendung des andern aus.
Wird Getränke nach dem ersten Ablaß eingelegt, so kommt der Abgang mit 2 7 auch
dann in Abzug, wenn von dem Getränke schon bei dem früheren Eigenthümer ein Hefe-
abzug gemacht ist oder das Getränke an einen Dritten weiter veräußert wird.
Der Satz für Abgang an Hefe und Trübwein von 25½ findet nur Anwendung,
wenn der Wein die sämmtlichen Beeren enthält, worüber in Zweifelsfällen Sachverständige
zu hören sind.
Kein Abzug für Hefe und Trübwein findet statt:
1) von verzolltem Wein, für welchen Steuerfreiheit beansprucht wird,