Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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4)  Steueränderungsverzeichniß,
Jahr,  Nummer;
5)  Bezeichnung  des  Gegenstands  der  Besteuerung;
6)  Name  des  Stenerpflichtigen;
7)  Art  des  Anstandes;
8)  Art  der  Erledigung;
9)  Bemerkungen.

Dieses  Anstandsverzeichniß  ist  nach  der  vorläufigen  Anlegung  des  Steuerbuchs  dem
Gemeinderath  vorzulegen,  welcher  die  Prüfung  und  Erledigung  der  Anstände  zu  veranlassen
  hat.

Bei  der  Erledigung  der  Anstände  ist  davon  auszugehen,  daß,  wenn  ein  Widerspru
zwischen  dem  Güter-IGrund-)  Buch  einerseits  und  den  Steuerkatastern  und  Aenderungsverzeichnissen
  andererseits  hinsichtlich  der  sachlichen  Steuerpflicht  vorliegt,  die  entsprechenden
Angaben  der  Steuerkataster  und  Steueränderungsverzeichnisse  auch  für  das  Güterbuch
maßgebend  waren  und  deshalb  gelten  müssen.

Ergibt  die  Prüfung  Fehler  in  den  Steuerkatastern  oder  Steueränderungsverzeich.
nissen,  so  sind  diese  Fehler  in  die  nächste  Berichtigung  der  Kataster  (Art.  73,  80  und
84  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873)  einzubeziehen.

Nach  Erledigung  der  Anstände  ist  die  Rubrik  8  des  Anstandsverzeichnisses  auszufüllen
  und  der  rückständige  Eintrag  in  das  Steuerbuch  zu  vollziehen.

S.  6.

Insoweit  die  Anlegung  der  Steuerbücher  durch  Uebertragung  aus  den  Güter-(Grund-)
  Büchern  erfolgt,  muß  das  Geschäft  in  der  Gemeinde  selbst  und  in  dem  G  es
bäude  vorgenommen  werden,  in  welchem  die  Güter-  (Grund-)  Bücher  ihren  Aufbewahr.
ungsort  haben.

Die  Grundbücher  für  exemte  Grundstücke  (vergl.  §.  2  der  K.  Verordnung  vom
30.  Juli  1899,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  Reg.  Blatt  S.  540)  stehen  den  mit  d  er
Anlegung  der  Steuerbücher  betrauten  Beamten  auf  den  betreffenden  amtsgerichtlichen
Kanzleien  zur  Einsichtnahme  offen.  Uebrigens  sind  die  Amtsgerichte  auch  verpflich  tet
den  bezeichneten  Beamten  auf  Ansuchen  die  erforderlichen  Auszüge  aus  den  Grundbüchern