Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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führen wollen. Es genügt auch die Führung einer mit polizeilichem Stempel versehenen 
Kalendertafel, auf der jeder Tag, an welchem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am 
Tag der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich 
gemacht wird. 
Das Verzeichniß hat die Ortspolizeibehörde mindestens bei jeder ordentlichen Revision, 
der Gewerbeaufsichtsbeamte jedesmal bei der Visitation der Anlage einzusehen und die 
Einsicht auf dem Verzeichniß zu beurkunden. Dabei ist auf geeignete Weise zu kontrol- 
liren, ob die zulässige Zahl der Ueberarbeitstage und die Dauer und Zeit der Ueber- 
arbeit eingehalten werden. Vorgefundene erhebliche Mängel oder Verfehlungen, sowie 
die Unterlassung der vorgeschriebenen Einträge oder unrichtige Einträge sind zur Kennt- 
niß des Oberamts zu bringen, welchem die Herbeiführung der Strafeinschreitung obliegt. 
Zu Ziff. 8 der Bekanntmachung. 
8. 8. 
Die in Ziff. s der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte Zuständigkeit 
kommt den Oberämtern, die daselbst der „vorgesetzten Behörde“ eingeräumte 
Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu. 
Bei Anwendung der Ziff. 8 ist Folgendes zu beachten: 
1) Die Gestattung von Ueberbeschäftigung ist nur für einzelne Werkstätten und nur 
auf besonderen Antrag zulässig. 
2) Der Antrag ist schriftlich an den Ortsvorsteher zu stellen und muß den Grund, 
aus welchem die Erlanbniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden 
Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung und den Zeitraum angeben, 
für welchen dieselbe stattfinden soll, sowie den Nachweis enthalten, daß die 
Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Abtheilung der Werkstätte so 
geregelt ist, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahrs 
die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit (Ziff. 5 Abs. 2 der Bekanntmachung) nicht 
überschreitet. 
3) Der Ortsvorsteher hat die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, fest- 
zustellen und die Akten mit seinem gutächtlichen Bericht dem Oberamt vorzulegen. 
4) Bei seiner Entscheidung hat das Oberamt darauf Bedacht zu nehmen, daß die
	        
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