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führen wollen. Es genügt auch die Führung einer mit polizeilichem Stempel versehenen
Kalendertafel, auf der jeder Tag, an welchem Ueberarbeit stattgefunden hat, noch am
Tag der Ueberarbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte kenntlich
gemacht wird.
Das Verzeichniß hat die Ortspolizeibehörde mindestens bei jeder ordentlichen Revision,
der Gewerbeaufsichtsbeamte jedesmal bei der Visitation der Anlage einzusehen und die
Einsicht auf dem Verzeichniß zu beurkunden. Dabei ist auf geeignete Weise zu kontrol-
liren, ob die zulässige Zahl der Ueberarbeitstage und die Dauer und Zeit der Ueber-
arbeit eingehalten werden. Vorgefundene erhebliche Mängel oder Verfehlungen, sowie
die Unterlassung der vorgeschriebenen Einträge oder unrichtige Einträge sind zur Kennt-
niß des Oberamts zu bringen, welchem die Herbeiführung der Strafeinschreitung obliegt.
Zu Ziff. 8 der Bekanntmachung.
8. 8.
Die in Ziff. s der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte Zuständigkeit
kommt den Oberämtern, die daselbst der „vorgesetzten Behörde“ eingeräumte
Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu.
Bei Anwendung der Ziff. 8 ist Folgendes zu beachten:
1) Die Gestattung von Ueberbeschäftigung ist nur für einzelne Werkstätten und nur
auf besonderen Antrag zulässig.
2) Der Antrag ist schriftlich an den Ortsvorsteher zu stellen und muß den Grund,
aus welchem die Erlanbniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden
Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung und den Zeitraum angeben,
für welchen dieselbe stattfinden soll, sowie den Nachweis enthalten, daß die
Arbeitszeit für die Werkstätte oder die betreffende Abtheilung der Werkstätte so
geregelt ist, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahrs
die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit (Ziff. 5 Abs. 2 der Bekanntmachung) nicht
überschreitet.
3) Der Ortsvorsteher hat die Thatsachen, auf welche sich der Antrag stützt, fest-
zustellen und die Akten mit seinem gutächtlichen Bericht dem Oberamt vorzulegen.
4) Bei seiner Entscheidung hat das Oberamt darauf Bedacht zu nehmen, daß die