Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Innerhalb vierundzwanzig Stunden darf die Arbeitszeit der jugendlichen 
Arbeiter elf Stunden und die der erwachsenen Arbeiterinnen dreizehn Stunden 
ausschließlich der Pausen nicht übersteigen. 
Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche für Kinder 
mindestens zwölf Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter min- 
destens zehn Stunden beträgt. 
. Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht 
muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens 
einer Stunde unterbrochen sein. 
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von sechs 
Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends fallen. 
7) Die Verfügungen, durch welche Anträge auf Gestattung von Ausnahmen ge- 
nehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten Aus- 
nahmen und deren Dauer genau angeben. Die Verfügungen sind dem zustän- 
digen Gewerbeaufsichtsbeamten und der Ortspolizeibehörde mitzutheilen. 
Der Ortsvorsteher hat von den bewilligten Ausnahmen in Spalte 8 des 
von ihm nach §. ö5 dieser Verfügung zu führenden Verzeichnisses Beil. Nr. V. 
beziehungsweise in Spalte 7 des Verzeichnisses Beil. Nr. VI Vormerkung zu 
machen. 
8) Die Verhandlungen über Anträge auf Zulassung von Ausnahmen nach Ziff. 9 
Abs. 1 der Bekanntmachung sind in allen Instanzen möglichst zu beschleunigen. 
Zu Ziff. 9 Abs. 2 der Bekanntmachung. 
8. 10. 
Die in Ziff. 9 Abs. 2 der „unteren Verwaltungsbehörde“ eingeräumte Zu- 
ständigkeit kommt den Oberämtern, die daselbst der „höheren Verwaltungsbehörde“ 
eingeräumte Zuständigkeit kommt den Kreisregierungen zu. 
Bei Anwendung der Ziff. 9 Abs. 2 ist Folgendes zu beachten: 
1) Auf Grund der Ziff. 9 Abs. 2 kann gestattet werden: 
a. daß die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen sich 
in die Nachtzeit, beziehungsweise die der Arbeiterinnen an Vorabenden der 
Sonn= und Festtage über fünfeinhalb Uhr Nachmittags erstrecken, 
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