Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beil. Nr. IV. 
(Ziff. 15 Abs. 2 der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers 
und §. 4 Abs. 1 der Voll- 
zugsverfügung.) 
aus den 
Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1900 
über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Werkstätten mit Wasserbetrieb.) 
1) Kinder unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. 
2) Kinder unter 14 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der 
Volksschule verpflichtet sind. 
3) Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5½ Uhr Morgens beginnen 
und nicht über 8½⅛ Uhr Abends dauern. 
4) An Sonn= und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechu- 
menen= und Konfirmanden-Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche 
Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
5) Wer Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigen will, muß hievon der Ortspolizeibehörde vorher schrift- 
liche Anzeige erstatten. 
In jedem Werkstattraum, in welchem Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine 
Tafel, welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. 
*“) ansschließlich der Werkstätten des Handwerks und der Schleifer= und Polirerwerkstätten der 
Glas-, Stein= und Metallbearbeitung.
	        
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