Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Beil. Nr. V. 
(§. 5 der Vollz.-Verfg.) 
Verzeichniß 
der im Gemeindebezirk vorhandenen Motor- 
werkstätten ohne Wasserbetrieb, ) in welchen Arbeiterinnen 
über 16 Jahre beschäftigt werden. 
Erlänkerungen: 
1) In Spalte 2b ist, wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft, Korporation, Genossenschaft oder 
dergleichen ist, auch der Name des Leiters (Direktors rc.) des Betriebs anzugeben. 
Wenn der Besitzer oder Leiter nicht am Sitz der Werkstätte wohnt, ist auch dessen Wohnort anzugeben. 
2) In Spalte 3 ist das Datum jeder vorgenommenen Revision anzugeben. 
3) Die Einträge in den Spalten 4, 5 und 6 sind jeweils auf Grund des Erfunds der letzten Revision zu machen. 
4) In Spalte 9 sind die Namen des Gewerbetreibenden, des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson, gegen 
welche Strafen verhängt worden sind, anzugeben. 
5) Jeder Werkstätte ist für die fortlaufende Aufnahme der sämmtlichen sie betreffenden Einträge eine Doppelseite 
des Verzeichnisses einzuräumen. 
) ausschließlich der Werkstätten des Handwerks, aber einschließlich der Schleifer= und Polirerwerkstätten der 
Glas-, Stein= und Metallbearbeitung mit Wasserbetrieb.
	        
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