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tigte Interessen der Nachbarn oder des Publikums gefährdet werden und wenn
zugleich die Persönlichkeit oder die Vermögenslage des Unternehmers keine ge-
nügende Gewähr für die thatsächliche Durchführung der durch die Rekursent-
scheidung festzusetzenden Konzessionsbedingungen, beziehungsweise für die Beseiti-
gung der Anlagen bietet.
Der Betrag der Sicherheitsleistung ist von der Kreisregierung nach freiem
Ermessen zu bestimmen. Die Sicherheit ist bei der Kreisregierung durch Hinter-
legung von Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines deutschen
Bundesstaats zu leisten, deren Verwahrung sportelfrei ist. Vor der Hinterlegung
darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. Die hinterlegten Papiere
sind zurückzugeben, wenn entweder der Unternehmer auf die Ausführung der
baulichen Anlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheids urkundlich verzichtet
oder wenn nach dem Inhalt des rechtskräftigen Bescheids die Wiederbeseitigung
oder Aenderung der inzwischen hergestellten Anlagen nicht in Frage kommt.
Bei Ertheilung der vorläufigen Bauerlaubniß ist der Antragsteller aus-
drücklich darauf aufmerksam zu machen, daß dieselbe nur zur Ausführung der
Bauten, nicht zur Eröffnung des Betriebs berechtige und daß, falls die Geneh-
migung durch die Rekursentscheidung versagt oder an Bedingungen geknüpft
werden sollte, welche eine anderweite bauliche Anlage bedingen, die hergestellten
Baulichkeiten beseitigt oder geändert werden müßten.
Zu Art. 2 Nro. II des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900
(§. 23 Abs. 3 der Gewerbeorduung).
8. 2.
2
Nach §. 3 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883
wird folgender §. 3a eingeschaltet:
8. 3a.
Die Erlassung von Bestimmungen im Sinne des §. 23 Abs. 3 der Gewerbe-
ordnung hat ausschließlich durch Ortsbaustatut zu erfolgen (Art. 30 Abs. 1 der
Bauordnung vom 6. Oktober 1872).