Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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2) Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber 
oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
3) Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Buchs günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. 
4) Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des 
Arbeiters und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder 
Vermerke in oder an dem Buch sind unzulässig. 
Die Einhaltung der die Lohnzahlungsbücher betreffenden Bestimmungen ist 
von den Ortsvorstehern und von den Gewerbeaufsichtsbeamten in geeigneter Weise 
zu überwachen. 
Zu Art. 11 Nro. II des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (§. 134 b Abf. 1 
der Gewerbeordnung). 
S. 8. 
Nach §. 38 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 wird 
folgender §. 38 a eingeschaltet. 
S. 38 a. 
Zur Zulassung von Ausnahmen von der Vorschrift des §. 134 b Abs. 1 
Ziff. 2 der Gewerbeordnung, wonach die regelmäßige Lohnzahlung nicht am 
Sonntag stattfinden darf, sind die Oberämter zuständig. 
Ausnahmen sind nur zuzulassen, wenn die regelmäßige Lohnzahlung an einem 
Wochentag gänzlich unausführbar ist. Vor der Entscheidung ist der zuständige 
Gewerbeaufsichtsbeamte um eine Aeußerung zu ersuchen. 
Zu Art. 12 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1900 (S. 136 Abf. 1 
der Gewerbeordnung). 
8. 9. 
Die nach §. 40 Abs. 3 der Vollzugsverfügung zur Gewerbeordnung vom 26. März 1892 
auszuhängende, einen Auszug aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung über die 
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter enthaltende Tafel (Beilage Nro. VI zu dieser Verfügung, 
Reg. Blatt S. 105) enthält in Ziff. VII folgende Fassung: 
Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regel-
	        
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