Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 1. 
Der Gemeinde Wangen, Oberamts Cannstatt, wird die Erhebung einer ört- 
lichen Verbrauchsabgabe von Bier mit fünfundsechig Pfennig für einhundert Liter bis 
zum 31. März 1905 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Wangen zur Biererzeugung verwen- 
deten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfeunig fest- 
gesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 27. Oktober 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker. 
Königliche Verordnung, 
betrefend die Auflösung der Ständeversammlung. Vom 3. November 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund der §§. 186, 192 Abs. 2 der Verfassungsurkunde verordnen und ver- 
fügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
I. Die dermalige Ständeversammlung ist aufgelöst. 
II. Mit der Verkündigung gegenwärtiger Verordnung hört die Wirksamkeit beider 
Ständekammern auf, vorbehältlich der Wahl des zurückzulassenden Ausschusses, zu deren 
Vornahme den hiezu vereinigten Kammern die erforderliche Sitzung gestattet ist. 
III. Es wird demnächst eine neue Abgeordnetenwahl angeordnet und hierüber durch 
Unser Ministerium des Innern das Geeignete verfügt werden. 
Gegeben Stuttgart, den 3. November 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
	        
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