Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die in dem Gesetz bestimmten Zuständigkeiten 
der „höheren Verwaltungsbehörde“ sind von den Kreisregierungen, 
diejenigen der „unteren Verwaltungsbehörde“ von den Oberämtern und 
diejenigen der „Ortspolizeibehörden" von den Ortsvorstehern 
wahrzunehmen. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1900. 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr von Untz- und Zuchtvieh aus Vorarlberg. Vom 26. Oktober 1900. 
Da die Maul= und Klauenseuche in Vorarlberg in einem für den inländischen 
Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht, wird auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes 
vom ". Ba, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Biehseuchen (Reichs-Gesetz- 
blatt von 1894 S. 410) und des Art. 6 Abs. 2 des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen 
dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt 
von 1892 S. 90) verfügt: 
Die durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1893 
(Reg. Blatt S. 42) den Viehhaltern der Oberamtsbezirke Leutkirch, Ravensburg, 
Tettnang, Waldsee und Wangen ertheilte Erlaubniß zur Einfuhr von Nutz= und 
Zuchtvieh aus Vorarlberg wird bis auf Weiteres zurückgezogen. 
Vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Die Oberämter der genannten Bezirke werden ermächtigt, die Einfuhr des vor 
Veröffentlichung dieser Verfügung bereits gekauften Nutz= und Zuchtviehs noch bis zum 
3. November d. Is. unter den seitherigen Bedingungen zuzulassen. 
Stuttgart, den 26. Oktober 1900. 
Pischek. 
HBekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Genehmigung der „Max und Josefine pgelfferich'schen Familienstiftung“ in Kirch- 
heim u. C. Vom 30. Oktober 1900. 
Seine Königliche Majestät haben am 29. Oktober d. Is. die von dem 
württembergischen Staatsangehörigen Max Helfferich in Charkow errichtete „Max
	        
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