Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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1) daß die gesetzliche Zuständigkeit der staatlichen Vormundschafts= und Nachlaß- 
gerichte gewahrt wird, und 
2) daß in Titel IX des Hausgesetzes vom 24. Juni 1866 der dritte Absatz wegzu- 
lassen ist, 
unter Vorbehalt der Rechte der einzelnen Glieder des fürstlichen Hauses Oettingen- 
Wallerstein sowie der Rechte Dritter, insbesondere gegenüber dem Artikel XI des Haus- 
gesetzes vom 26. Januar 1876, zu genehmigen gnädigst geruht haben, so werden nun- 
mehr diese Hausgesetze mit den gedachten Beschränkungen und Vorbehalten unter Weg- 
lassung des Eingangs und der Unterschriften und unter Hinweis auf die Aenderung 
einzelner Bestimmungen des Hausgesetzes vom 24. Juni 1866 durch das Hausgesetz vom 
26. Januar 1876 in den beiden Anlagen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung 
gebracht. 
Stuttgart, den 10. November 1900. 
Breitling. Pischek. 
Anlage I. 
Erneuerte Revision der fürstlich Gettingen-Wallerstein'schen 
hausgesetze (vom 24. Juni 1866). 
Erstes Hauplstück. 
Gesetze für die Linie Oettingen-Wallerstein und deren Besitzungen. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Alles, was gegenwärtig die fürstliche Linie Oettingen-Wallerstein besitzet, ist als 
Oettingen'sches Stammgut zu betrachten und bildet als solches nur Ein Ganzes, dessen 
Bestandtheile sämmtlich ein und denselben statutarischen Bestimmungen unterworfen sind.
	        
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