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Artikel 2.
Insbesondere kann der Erstgeborne niemals sich selbst zum Vormunde bestellen. Er
hat vielmehr bei der Bestellung der Vormundschaft die rechtsgebräuchliche Eintheilung
und Abstufung derselben in die testamentarische, gesetzliche und obrigkeitliche zu beobachten.
Er kann ohne Grund weder dem testamentorisch ernannten Vormunde die Bestätigung
versagen, noch in Ermanglung eines testamentarischen Vormundes entfernte Agnaten
den nähern oder fremden Agnaten vorziehen.
Auch die Mitglieder der stammverwandten Linien des Gesammthauses sind hier unter
den Agnaten zu verstehen.
Artikel 3.
Der Vormund soll bei dem Antritte der Vormundschaft auf das gegenwärtige Haus-
gesetz verpflichtet werden.
Artikel 4.
Von der Vormundschaft sind Frauen, namentlich die Mütter, als natürliche Vor-
münderinnen nicht ausgeschlossen. Hinsichtlich ihres Verhältnisses zu der Vormundschaft
sind nachstehende Unterschiede zu machen:
a. Wenn bei dem Tode des Erstgebornen sein Nachfolger noch minderjährig ist, und
der Verstorbene den Vormund nicht selbst gültig ernannt hat, so soll der Vor-
mund durch einen Familienrath bestellt werden, welcher aus den großjährigen
Agnaten der Oettingen-Wallerstein'schen Linie gebildet wird, und bei welchem
Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit der Senior der Oettingen-
Wallerstein'schen Linie entscheidet. In diesem Falle hat die Mutter des Minder-
jährigen dessen Erziehung insolange zu besorgen, als sie nicht zur zweiten Ehe
schreitet; die Verwaltung des Fideikommisses ist ganz dem Vormunde überlassen.
. In Ermanglung großjähriger Agnaten der Oettingen-Wallerstein'schen Linie
geht mit der persönlichen Vormundschaft auch die Verwaltung der Güter auf
die Mutter über. In diesem Falle soll ein tauglicher Mitvormund entweder
aus den Agnaten der übrigen Linien des fürstlichen Hauses oder in deren Er-
manglung aus den Mitgliedern der übrigen standesherrlichen Häuser bestellt
werden.
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