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. Ueber die übrigen Mitglieder der Familie können ohne alle weitere Beschränkung
die Mütter die Vormundschaft führen; soferne es sich aber um Ausübung ag-
natischer Rechte handelt, sind sie an die Zustimmung eines aus der Zahl der
volljährigen Namens= und Stammesgenossen zu wählenden Mitvormundes ge-
bunden.
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Artikel 5.
Die Großjährigkeit tritt mit Zurücklegung des ein und zwanzigsten Lebensjahres ein.
Titel IV.
Von den Heirathen.
Artikel 1.
Kein Mitglied unserer fürstlichen Familie bedarf zu seiner Vermählung der Ein-
willigung des Erstgebornen, ebensowenig dieser der Einwilligung der Agnaten. Jeder
soll aber dem Erstgebornen und wieder dieser allen großjährigen Mitgliedern des Hauses
von der Verlobung zeitliche Anzeige thun.
Artikel 2.
Alle Mitglieder männlichen sowohl als weiblichen Geschlechts sollen Heirathen ver-
meiden, welche dem Glanze des fürstlichen Hauses und der demselben durch die deutschen
Bundesakte und durch die Landesverfassung erhaltenen Ebenbürtigkeit mit den souveränen
Häusern nachtheilig sein könnten.
Artikel 3.
Eheliche Verbindungen mit vormals reichsständischen, nun sowohl souveränen, als
unterworfenen und den letzern hinsichtlich der Ebenbürtigkeit gleich gestellten Familien
können ohne allen Zweifel eingegangen werden, vorausgesetzt, daß es sich von der Ehe
mit solchen Familiengliedern handle, denen nach den Statuten ihres Hauses Standes-
mäßigkeit und Successionsfähigkeit zur Seite stehen. Eheliche Verbindungen mit Mit-
gliedern der übrigen deutschen adeligen Familien sind nach dem Sinne des Art. X der
Primogeniturordnung nur dann zulässig, wenn diese Familien die Eigenschaften besitzen,
welche zur Zeit der Primogeniturordnung erforderlich waren, um auf einem der ehe-