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maligen Erz= und Domstifter zu Köln, Eichstädt und Augsburg für stiftsmäßig gehalten
zu werden. Statt der Nachweisung dieser Eigenschaften soll aber auch die Probe einer
ununterbrochenen Neihe vier adeliger Ahnen von wäterlicher und eben so vieler von
mütterlicher Seite (d. i. Eltern bis einschlüssig Ur-Ur-Großeltern) dienen, vorausgesetzt,
daß die Familie und alle die zu berechnenden Ahnen in die Kategorien jener Familien
gehören, die zur Zeit der Errichtung der Erstgeburtsordnung zur Aufnahme in die ge-
nannten Stifter geeignet waren.
Artikel 4.
Heirathen mit nicht deutsch adeligen Familien sind auf Glieder solcher Familien
beschränkt, welche wenigstens in gräflichem Range stehen, und sich bereits in der vierten
Generation in demselben erhalten haben.
Artikel 5.
Jede Heirath mit einem Mitgliede aus einer Familie, von welcher die Art. 3 und 4
erwähnten Eigenschaften nicht nachgewiesen werden können, ist gegen das Hausgesetz und
hat die von ihm in den Art. 7, 8, 9, 10, 11, 12 angedrohten Nachtheile zur Folge.
Artikel 6.
Würde in einem solchen Falle zweifelhaft sein, ob eine bevorstehende eheliche Ver-
bindung eine derlei verpönte Heirath sei, so sind alle Agnaten unserer Linie von dem
Betheiligten aufzufordern, darüber ihre Stimmen innerhalb 3 Monaten vom Empfange
der Aufforderungen an bei Verlust ihres Stimmenrechts für diesen Fall abzugeben.
Die Mehrheit der Stimmen entscheidet ohne alle weitere Rechtsmittel. Im Falle
der Stimmengleichheit hat der Erstgeborne die entscheidende Stimme. Wäre aber der
Fall, daß der Erstgeborne selbst die Ehe eingehen sollte, so soll er bei der Gleichheit der
Stimmen 3 Häupter fürstlicher ehemals reichsständischer Familien in dem Königreiche
Bayern oder Württemberg wählen, und was diese durch Stimmenmehrheit aussprechen,
das soll in Ansehung dieses Falles Recht sein.
Artikel 7.
Würde dieses erneuerten Verbotes ungeachtet der Erstgeborne eine verpönte Heirath
eingehen, so hat er in dem Augenblicke seiner Heirath den Besitz und den Genuß des
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