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Artikel 13.
Wenn das jeweilige Haupt des fürstlichen Hauses entweder
1) erklärt, daß es sich nicht vermählen werde, oder
2) nach Ablauf von 12 Jahren von seinem Eintritte in das Erstgeburtsfideikommiß
a. nicht verheirathet ist, oder
b. successionsfähige männliche Descendenz nicht hat,
so sollen und zwar Falls er zu jener Zeit das 40. Lebensjahr zurückgelegt hat, (ohne
Zulässigkeit einer Verlängerung oder Erneuerung der Frist überhaupt und namentlich
im Verwittwens= und Wiederverheirathungsfalle und ohne Rücksicht auf die in der Zwi-
schenzeit erzeugten, aber wieder verstorbenen Kinder) die Nachgebornen nach der Ord-
nung der Erstgeburtsfolge berechtigt sein, sich zu erklären, ob sie Willens seien, sich in
angemessener Frist standesmäßig zu verehelichen.
Der der Erstgeburtsfolge nach Nächste, der dies zu thun bereit und fähig ist, hat
das Recht, von dem Erstgebornen den doppelten Betrag der ihm bis zu diesem Zeit-
punkte gebührenden Apanage, von dem Tage der Verehelichung an gerechnet, als stän-
dige Jahreseinnahme und außerdem für Ausstattung und Einrichtung die Summe von
6000 fl. m. W. (Sechs Tausend Gulden) zu fordern.
Diese Ausstattungssumme wird jedoch nur einmal und zwar nur dann gezahlt, wenn
dem Erstgebornen von der wirklich geschehenen Verlobung offizielle Anzeige gemacht wird.
Diese Summe geht an das Haus zurück, wenn die eheliche Verbindung aus was immer
für Gründen nicht zu Stande kommt, sie geht dagegen in das volle Eigenthum des sich
Verehelichenden in dem Augenblicke der priesterlichen Einsegnung über.
Artikel 14.
Die Begünstigung durch Verdopplung der Bezige ist lediglich beschränkt auf jene
Apanage, die dem im Falle des Art. 13 sich vermählenden Nachgebornen am Tage seiner
Vermählung bereits gebührte. Sie erstreckt sich auf alle jene Fälle der Apanagemehrung
nicht, welche nach dem Tage der Vermählung sich ergeben. Für diese bezieht er nur das
Einfache jenes Betrages, welcher unter Titel XII regulirt ist.
Artikel 15.
Die Begünstigung einer Heirath durch doppelte Apanage und durch die erwähnte