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Ausstattung kann auch nach Ablauf der im Art. 13 genaunten Zeiten derjenige Nach-
geborne fordern, welcher schon früher eine den Statuten gemäße Ehe eingegangen hat.
Wenn der zur Erbfolge zunächst berufene Nachgeborne eine statutengemäße Ehe ein-
gegangen und gleichwohl nach Ablauf von 12 Jahren sich keiner männlichen Nachkom-
menschaft zu erfreuen haben würde, so hat er die Hälfte der ebenbenannten Apanage-
mehrung an den nach ihm zur Erbfolge nächst berechtigten Agnaten abzugeben, voraus-
gesetzt, daß dieser eine statutengemäße Ehe eingehe oder eingegangen habe.
Artikel 16.
Der Nachgeborne, welcher unter den im Art. 13 angeführten Umständen eine den
Hausgesetzen entsprechende Ehe eingegangen hat, bleibt im Besitze der erhaltenen Aus-
stattung und seiner Apanageerhöhung, wenn auch der Erstgeborne seitdem sich den Sta-
tuten gemäß vermählt und männliche Nachkommen gezeugt haben würde. Wie es mit
der Apanage seiner Kinder in diesem Falle gehalten werden solle, ist unter Tit. XII
Art. 17 festgesetzt.
Tikel V.
Von der Natur und dem Umfange des Stammgutes.
Artikel 1.
Alles gegenwärtige Besitzthum an Beweglichem und Unbeweglichem, an Renten,
Kapitalien und Rechten aller Art, sowie selbes von unserm in Gott ruhenden Herren
Vater beziehungsweise Großvater, weiland dem Fürsten Kraft Ernst, als dessen Ver-
lassenschaft hinterlassen wurde nichts davon ausgenommen und alles was unser fürst-
liches Haus (im Gegensatze zu den allodialen Erwerbungen der einzelnen Mitglieder
desselben) in Zukunft noch erwerben wird, bildet ein für die Dauer der männlichen
Nachkommenschaft des Primogeniturstifters Grafen Philipp Carl untheilbares fidei-
kommissarisches Stammgut.
Daß eine Erwerbung dem fürstlichen Hause geschehen seie, wird dann ange-
nommen, wenn der Erstgeborne nicht aus Privattiteln, sondern als Repräsentant des
Hauses und der Rechte desselben erwirbt, wie auch im Allgemeinen, wenn der Erwerb zu
Gunsten seiner und seiner Nachkommen geschieht.