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Artikel 2.
Auch alle neue Erwerbungen, welche der Erstgeborne aus irgend einem Privattitel
selbst durch Ersparungen aus den Früchten gemacht hat, seie es an unbeweglichen oder
beweglichen Gütern und Rechten, wenn der erste Erwerber weder durch einen Akt unter
Lebenden noch durch letzten Willen eine andere Verfügung, die ihm hiedurch unbe-
nommen bleibt, trifft, wachsen der Fideikommißmasse zu und kommen in den fideikom-
missarischen Erbgang ebenso, als hätte er darüber förmlich zu Gunsten des Fideikom=
misses disponirt.
Daß über Allodialstücke oder Erwerbungen aus den Früchten von dem zeitlichen
Fideikommissar bei seinen Lebzeiten zu Gunsten des Fideikommisses förmlich disponirt
worden sei, wird auch dann angenommen, wenn solche Gegenstände von dem Erwerber
zu anerkannten Fideikommißstücken in ein solches Verhältniß gebracht wurden, daß jene
als Pertinenzstücke dieser anzusehen sind, z. B. durch Aufnahme in das Fideikommiß-
inventar oder durch Aufnahme in das Inventar eines zum Fideikommiß gehörigen Gegen-
standes.
Artikel 3.
Bei dem fürstlichen Hause ist stets ein vollständiges Kataster über alle Bestandtheile
des Fideikommisses und ihre Pertinentien zu führen.
In dieses Kataster sind auch die auf dem Fideikommisse oder auf einzelnen seiner
Bestandtheile haftenden Lasten und Schulden, sowie die zur Tilgung der Schulden oder
zu Ergänzung der Substanz festgesetzten Fristen vorzutragen und alle Ab= und Zugänge
evident zu stellen, überhaupt alle Veränderungen, welche sich im Besitzstande oder in den
Rechten und Lasten des Fideikommisses ergeben. ·
Wenn von Seiten der Agnaten Einsicht von dem Kataster genommen wird, so haben
sie ihre Anerkennung zu beurkunden, oder ihre allenfallsigen Erinnerungen kund zu geben.
Artikel 4.
Das Vermögen der Nachgebornen ist völlig freies Eigenthum, vererbt wird selbes
nach ihrem letzten Willen oder nach den Gesetzen.
In dem zuletzt gedachten Falle einer Intestaterbfolge sind Töchter von der Erb-
schaft solange ausgeschlossen, als successionsfähige männliche Sprossen des Oettingen'schen