Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Fälle, in welchen Ausnahmen von diesem Prinzipe eintreten können, sind in dem 
folgenden Art. 5 enthalten. 
Artikel 2. 
Jede Veräußerung von Objekten, die dem Fideikommisse angehören, ist ohne Ein- 
willigung der Agnaten nichtig und berechtigt zur Vindication, und gegen diejenigen, welche 
die Veräußerung vorgenommen haben, zum Regresse, und kein Titel, unter welchem die 
Veräußerung vorgenommen würde, er werde in der Nothwendigkeit oder erweislichen versio 
in rem gesucht, kann den agnatischen Consens ersetzen, oder der Veräußerung Giltigkeit 
beilegen. Nicht minder kann der Fideikommissar ohne Einwilligung der Agnaten keinen 
die Substanz des Fideikommisses betreffenden Vertrag giltig abschließen. 
Artikel 3. 
Als Veräußerung des Stammgutes sind zu betrachten, nicht nur jeder wirkliche Ver- 
kauf sondern auch jede Vertauschung oder eine Schenkung unter Lebenden, oder eine Ver- 
gebung durch eine letzte Willensordnung, Verleihung neuer oder heimgefallener Aktiv- 
lehen oder auf Erbrecht oder Beschwerung mit einer über die Lebensdauer des Fideikom- 
missars dauernden Last oder Verpfändung oder endlich Anwartschaften. 
Artikel 4. 
In keinem Falle und unter keiner Bedingung dürfen freiwillig veräußert oder 
aufgegeben werden: 
. die standesherrlichen Rechte, 
. der Hausschmuck und das Haussilber rücksichtlich seiner Substanz, vorbehaltlich 
jedoch der Befugniß des Fideikommissars, die Fassung oder Form nach Bedürfniß 
oder Gutbefinden zu ändern, 
die Schlösser und historischen Schloßruinen, 
alle Gegenstände an Büchern, Porträten, sonstigen Bildern, Münzen, Siegeln, 
Geräthen, Fundstücken, Anticaglien und dergl., welche von Interesse für die Fa- 
miliengeschichte sind, und deshalb unter der Bezeichnung „Oettingana“ gesammelt 
sind und werden, 
. die Kunst= und wissenschaftlichen Sammlungen als da sind: die Bibliotheken, die 
Kupferstich= und Handzeichnungssammlungen, ferner die Gewehr= und Waffen- 
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