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selbst beginnt aber erst in dem Augenblick, in welchem die neue Rente die Summe von
10 000 fl. erreicht.
Artikel 7.
Nimmt nach dem Eintritte der Apanagemehrung die Zahl der an der Apanage theil-
nehmenden nachgebornen Brüder in einer Generation ab, so rücken die in derselben Ge-
neration übrig bleibenden nachgebornen Brüder in die für den Fall der mindern Anzahl
festgesetzte Apanagemehrung ein, nimmt aber die Zahl in derselben Generation zu, so
richtet sich die Apanagemehrung ebenso nach dem neuen Verhältniß.
Artikel 8.
Diese Apanagemehrung richtet sich bei künftigen Mehrungen nach der reinen Rente,
welche die neuen Erwerbungen nach Abzug der darauf haftenden Lasten, im gleichen nach
Abrechnung eines billigen gemeinsam festzusetzenden Maßes der Verwaltungskosten bei
zweckmäßiger Verwaltung abwerfen werden.
Artikel 9.
Wären die neuen Erwerbungen in dem Augenblicke des Anfalles mit übermäßigen
Verwaltungskosten oder vorübergehenden Lasten beschwert, welche zu mindern nicht in der
Macht des Erstgebornen liegt, so ziehen die Nachgebornen die Apanagemehrungen nur
nach dem Maßstabe der wirklichen Einnahme im Augenblicke des Anfalles, rücken aber
nach und nach in höhere Bezüge in demselben Verhältnisse ein, als sich die wirkliche Ein-
nahme der Solleinnahme bei ordentlicher Verwaltung und Befreiung vorübergehender
Lasten mehrt.
Artikel 10.
Würden auf neuen Erwerbungen bei ihrem Anfalle Schulden haften, so sind alle
Renten des Erwerbes auf die Tilgung dieser Schulden zu verwenden; bis dahin können
weder der Erstgeborne noch die Nachgebornen aus dieser Mehrung einen Genuß und
Vortheil ziehen.
Artikel 11.
Rentenzugänge aus mehreren Anfallstiteln, deren ein einzelner die Summe von
10 000 fl. nicht erreicht, wenn sie auch zusammengerechnet 10 000 Gulden betragen
würden, geben den Nachgebornen kein Recht auf Apanagemehrung.