Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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denen Erbfolge hiezu berechtigt ist. Sobald ein Sohn in das Stammgut nachfolgt, tritt 
das Erstgeburtsrecht im Mannsstamme mit Ausschluß der Nachgebornen und aller weib- 
lichen Nachkommen in Kraft. Der neue Stammgutsbesitzer hat seinem Namen und Wappen 
das Oettingen'sche Wappen nebst dem Namen beizufügen und die landesherrliche Erlaubniß 
hiezu auszuwirken. 
Sind bei dem Ableben des letzten Oettingen mehrere Töchter oder Kinder von solchen 
vorhanden, so hat die succedirende Tochter ihren zur Zeit des Anfalls lebenden Schwestern. 
beziehungsweise den Kindern vorverstorbener Schwestern neben dem, was der Defunct 
denselben aus seinem Privatvermögen zugewendet hat, zusammen eine Summe von 
...... Mark aus dem Stammgute auszuzahlen. 
Hinterläßt der letzte Oettingen eine Wittwe, so erhöht sich ihr Wittum auf den Be— 
trag vo Mark. 
Artikel X. 
Nur eheliche Nachkommen aus standesmäßigen Ehen sind zur Succession und zu den 
in den Hausgesetzen eingeräumten Rechten und Bezügen befähigt und berechtigt. 
Als standesmäßige Ehen werden anerkannt: 
eheliche Verbindungen mit vormals reichsständischen souveränen oder mediati- 
sirten Familien, resp. mit Gliedern dieser Familien, welchen nach den Statuten 
ihres Hauses Standesmäßigkeit und Successionsfähigkeit zukommt, ferner mit 
Mitgliedern deutscher adeliger Familien, welche eine ununterbrochene Reihe von 
vier adeligen Ahnen von väterlicher und eben so vieler von mütterlicher Seite, 
d. i. von Eltern bis Ur-Ur-Großeltern einschließlich nachweisen, ferner mit nicht 
deutschen adeligen Familien, welche wenigstens im gräflichen Range stehen und 
sich bereits in der vierten Generation darin erhalten haben. 
Männliche wie weibliche Mitglieder des Hauses, welche eine diesen Vorschriften nicht 
entsprechende Ehe eingehen, haben für sich, ihre Gemahlin und ihre Descendenz aus dieser 
Ehe keinerlei Anspruch auf die in den Hausgesetzen für sie bestimmten Rechte und Be- 
züge; haben sie solche bis dahin schon genossen, so werden sie und ihre Descendenz mit 
dem Eintritt in eine nicht standesmäßige Ehe derselben verlustig. 
Vorstehende Bestimmungen werden ausdrücklich auch für den in Art. IX vorgesehenen 
Fall, daß das Stammgut an weibliche Nachkommen gelangt, als Norm festgehalten.
	        
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