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Artikel XI.
Nachdem die fürstlichen Häuser Oettingen-Wallerstein und Oettingen-Spielberg von
jeher der römisch-katholischen Religion angehörten, so wird hiemit festgesetzt, daß auch in
Zukunft zur Succession in den Stammgutsbesitz Niemand berechtigt sein soll, der nicht
der römisch-katholischen Religion angehört, so lange noch ein dieser Kirche zugethaner
Agnat vorhanden ist.
Artikel XII.
Sämmtliche männliche Familienmitglieder sind bei dem Eintritt in die Großjährig-
keit durch Revers an Eidesstatt auf treue und unverbrüchliche Haltung des gegenwärtigen
Statutes und auf Verhütung von Entgegenhandlungen Dritter zu verpflichten; ebenso
haben die Vormünder minderjähriger Agnaten vor Antritt ihrer Funktion diesen Revers
auszustellen. «
Die gleiche Verpflichtung haben in dem Falle des Art. IX die dort zur Succession
Berufenen vor dem Eintritt in das Stammgut abzulegen.
Verweigerung der Ausstellung dieses Reverses hat die Ausschließung von den Rechten
und Genüssen, welche das Hausgesetz gewährt, zur Folge.
Töchtern des Hauses, welche sich vermählen oder in den geistlichen Stand treten, und
Gemahlinnen des Erst= und der Nachgebornen ist vor der Verehelichung oder Standes-
veränderung der Inhalt des Hausgesetzes zu eröffnen, und darüber, daß es geschehen,
Urkunde aufzunehmen.
Artikel XIII.
Die fürstliche Domanialkanzlei und sämmtliche bei der Stammgutsverwaltung ange-
stellten Beamten der fürstlichen Häuser Oettingen werden bei dem Dienstesantritt auf
die Beobachtung des Hausgesetzes verpflichtet.
Alle Reverse werden in das Archiv abgegeben und dort aufbewahrt.
Artikel XIV.
Durch das nun errichtete gemeinsame Hausgesetz werden die im Eingang erwähnten
ältern gemeinschaftlichen Statuten von 1522, 1694 und 1781 aufgehoben; dagegen bleiben
die Spezial-Statuten Unserer Linien — nämlich die fürstlich Oetting-Spielberg'sche Primo-