Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Artikel XI. 
Nachdem die fürstlichen Häuser Oettingen-Wallerstein und Oettingen-Spielberg von 
jeher der römisch-katholischen Religion angehörten, so wird hiemit festgesetzt, daß auch in 
Zukunft zur Succession in den Stammgutsbesitz Niemand berechtigt sein soll, der nicht 
der römisch-katholischen Religion angehört, so lange noch ein dieser Kirche zugethaner 
Agnat vorhanden ist. 
Artikel XII. 
Sämmtliche männliche Familienmitglieder sind bei dem Eintritt in die Großjährig- 
keit durch Revers an Eidesstatt auf treue und unverbrüchliche Haltung des gegenwärtigen 
Statutes und auf Verhütung von Entgegenhandlungen Dritter zu verpflichten; ebenso 
haben die Vormünder minderjähriger Agnaten vor Antritt ihrer Funktion diesen Revers 
auszustellen. « 
Die gleiche Verpflichtung haben in dem Falle des Art. IX die dort zur Succession 
Berufenen vor dem Eintritt in das Stammgut abzulegen. 
Verweigerung der Ausstellung dieses Reverses hat die Ausschließung von den Rechten 
und Genüssen, welche das Hausgesetz gewährt, zur Folge. 
Töchtern des Hauses, welche sich vermählen oder in den geistlichen Stand treten, und 
Gemahlinnen des Erst= und der Nachgebornen ist vor der Verehelichung oder Standes- 
veränderung der Inhalt des Hausgesetzes zu eröffnen, und darüber, daß es geschehen, 
Urkunde aufzunehmen. 
Artikel XIII. 
Die fürstliche Domanialkanzlei und sämmtliche bei der Stammgutsverwaltung ange- 
stellten Beamten der fürstlichen Häuser Oettingen werden bei dem Dienstesantritt auf 
die Beobachtung des Hausgesetzes verpflichtet. 
Alle Reverse werden in das Archiv abgegeben und dort aufbewahrt. 
Artikel XIV. 
Durch das nun errichtete gemeinsame Hausgesetz werden die im Eingang erwähnten 
ältern gemeinschaftlichen Statuten von 1522, 1694 und 1781 aufgehoben; dagegen bleiben 
die Spezial-Statuten Unserer Linien — nämlich die fürstlich Oetting-Spielberg'sche Primo-
	        
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