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Von Anträgen oder Petitionen, welche die Handelskammern an andere Staats-
behörden als das Ministerium des Innern oder an Reichsorgane unmittelbar einreichen,
haben sie gleichzeitig der Centralstelle für Gewerbe und Handel Abschrift mitzutheilen.
S. 3.
Gegenüber den Handwerkskammern übt die Centralstelle die ihr übertragenen Zu-
ständigkeiten einer höheren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe der hiefür bestehenden
besonderen Vorschriften aus (§. 2 der Ministerialverfügung vom 31. Oktober 1899,
betreffend den Vollzug des Abschnitts III des Titels VI der Gewerbeordnung, Reg. Blatt
S. 785). Die Bestimmungen des zweiten und dritten Absatzes des §. 2 finden hinsicht-
lich der Handwerkskammern entsprechende Anwendung.
§. 4.
Der Centralstelle kommt nach Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vor-
schriften ferner zu:
1) die technische Beaufsichtigung des Aichungswesens (K. Verordnung vom 26. Ja-
nuar 1871, Reg. Blatt S. 69, und Ministerialverfügung vom 20. Mai 1871,
Reg. Blatt S. 129);
2) die Ausübung der Dienstaufsicht über die Gewerbeinspektoren (Dienstanweisung
für die Gewerbeinspektion vom 11. Juni 1892, Amtsblatt S. 181);
3) die Wahrnehmung der Verrichtungen einer höheren Verwaltungsbehörde im
Sinne des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 nach Maß-
gabe des §. 1 der Ministerialverfügung vom 18. September 1900 (Reg.Blatt
S. 709) und des Bau-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 nach Maß-
gabe des §. 1 der Ministerialverfügung vom 18. September 1900 (Reg. Blatt
S. 711);
4) die Wahrnehmung der ihr als Regierungsbehörde sonst übertragenen Befugnisse
und Obliegenheiten.
II. Von der Organisation der Centralstelle.
Die Centralstelle für Gewerbe und Handel ist dem Ministerium des Innern unter-
geordnet.