Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zugaben — bestehend in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern, 
Kalendern und dergleichen — gewähren, hat die Besorgung der Zugaben durch die 
betheiligten Postanstalten nur insoweit einzutreten, als die Kosten für die Zugaben 
in den gewöhnlichen Bezugspreis für die Zeitschrift ꝛc. mit eingeschlossen sind. 
IV. Sofern die Zugaben ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeit- 
schriften 2c. versendet, oder in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeit eingeschlossen 
werden können, wird für die Versendung eine besondere Gebühr nicht erhoben, jedoch 
wird das Gewicht der Zugaben bei der Ermittlung des Gewichts der Zeitschrift rc. 
einbezogen. 
V. Sind dagegen die Zugaben zur Beförderung in der angegebenen Weise 
nicht geeignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Rollen gewickelt 
oder in besondere Behältnisse eingeschlossen — versendet werden müssen, so werden 
die Zugaben als besondere portopflichtige Packete an die Bestimmungspostanstalten 
abgesandt. Das Porto wird von den Beziehern bei der Aushändigung eingezogen. 
Wenn nach derselben Bestimmungspostanstalt mehrere Exemplare von Zugaben der- 
selben Zeitschrift r2c. abzusenden sind, so können sämmtliche Exemplare zusammen- 
gepackt und die Portokosten auf die Bezieher nach Verhältniß vertheilt werden. 
VI. Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Zugaben hat 
von den Verlegern auf deren Kosten zu geschehen. 
§. 58. 
Abrechnung mit dem Verleger. 
I. Die Auszahlung des Bezugspreises an den Verleger einer Zeitung erfolgt 
abzüglich der der Postverwaltung zustehenden Zeitungsgebühr nach Ablauf der regel- 
mäßigen Bezugszeit. Hiebei wird die Gesamntzeitungsgebühr auf den nächsten 
vollen Pfennig aufgerundet. Während der Dauer der Bezugszeit werden dem Ver- 
leger auf Verlangen Abschlagszahlungen an dem ihm zukommenden Betrag nach 
Verhältniß der geschehenen Auflieferung an Zeitungsnummern gemacht. 
II. Ist die Zeitungsgebühr höher als der Bezugspreis, so hat der Verleger 
einen dem Unterschied zwischen dem Bezugspreis und der Zeitungsgebühr entsprechen- 
den Betrag zu zahlen, sobald ihm die Verlags-Postanstalt von der Zahl der bei 
der Post bestellten Exemplare Kenntniß gibt.
	        
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