Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Entscheidung des Ministeriums des Innern erfolgt in den Fällen des Abs. 2 
im Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. 
II. Von der Entschädigung für die Ablösung. 
Art. 5. 
Die Grundlage der Ablösung bildet unbeschadet der Bestimmungen in Art. 15 und 21: 
1) in denjenigen Fällen, in welchen die Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche 
Zwecke auf Liegenschaften oder Nutzungsrechten der Realgemeinderechtsbesitzer ruht, 
das Verhältniß des reinen Jahreswerths der Leistungen zu dem reinen Jahres- 
werth der Erträgnisse des belasteten Vermögens, 
2) in denjenigen Fällen, in welchen die Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche 
Zwecke mit besonderen oder erhöhten Nutzungen der Realgemeinderechtsbesitzer 
an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde verbunden ist, das Verhältniß des 
reinen Jahreswerths der Leistungen zu dem reinen Jahreswerth dieser Nutzungen, 
in denjenigen Fällen, in welchen es sich nur um die Ablösung der den Real- 
gemeinderechtsbesitzern zustehenden besonderen oder erhöhten Nutzungen an dem 
Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde handelt, ohne daß mit den Nutzungen die 
privatrechtliche Verpflichtung zu Leistungen für öffentliche Zwecke verbunden ist, 
der Jahreswerth dieser Nutzungen. 
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Art. 6. 
Bei Berechnung des reinen Jahreswerths der zur Ablösung gelangenden Leistungen 
für öffentliche Zwecke ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 
Festgesetzte Leistungen in Geld sind in dem zur Zeit der Anmeldung der Ablösung 
bestehenden Jahresbetrage in Berechnung zu nehmen. 
Jährliche Naturalreichnisse in Früchten werden nach den auf der nchstgelegenen 
Schranne bezahlten Durchschnittspreisen der der Ablösungsanmeldung vorausgegangenen 
letzten drei Jahre, Naturalreichnisse in Holz nach dem fünfjährigen Durchschnitt der 
Revierpreise, Naturalreichnisse in Wein nach dem zehnjährigen Durchschnitt der örtlichen 
Preise berechnet. 
Bei sonstigen, namentlich solchen Leistungen, welche in unregelmäßigen Zeiträumen 
wiederkehren, ist vorbehältlich der Bestimmung des Art. 21 der Durchschnitt der der Ab-
	        
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