Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lösungsanmeldung unmittelbar vorausgegangenen zwanzig Jahre und, wenn in diesem 
Zeitraum ein Leistungsfall überhaupt nicht vorgekommen ist, der Durchschnitt der letzten 
vierzig Jahre zu Grunde zu legen. 
Soweit der Werth der Leistungen nicht anderweitig festgestellt werden kann, wird er 
durch Schätzung bestimmt. 
Mit den Leistungen verbundene Bezüge, auf welche die zu den Leistungen Verpflich- 
teten bisher Anspruch hatten, welche aber mit der Ablösung der Leistungen in Wegfall 
kommen, sind an dem ermittelten Jahreswerth in Abzug zu bringen. 
Art. 7. 
Bei Ermittlung des reinen Jahreswerths der den Gemeinderechtsbesitzern zustehenden 
Nutzungen an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde kommen die in Art. 6 Abs. 2 
bis 5 gegebenen Vorschriften entsprechend zur Anwendung. 
Steht den Gemeinderechtsbesitzern das Recht zum Bezug von Holz oder sonstigen 
Materialien zu einem Neubau oder einer Bauerweiterung zu, so ist der reine Jahres- 
werth dieser Nutzung unter Berücksichtigung der Zeiten und der Kosten der künftigen 
Neubau= oder Bauerweiterungsfälle durch Schätzung zu bestimmen. 
Wenn die Verpflichtung zur Erfüllung der abzulösenden Leistungen für öffentliche 
Zwecke auf Liegenschaften, welche im Eigenthum der Realgemeinderechtsbesitzer sich be- 
finden, oder auf Nutzungsrechten, welche ihnen zustehen, haftet, so ist der reine Jahres- 
ertrag dieser Liegenschaften oder Rechte nach dem Durchschnitt der der Ablösungsanmeld- 
ung vorausgegangenen letzten zwanzig Jahre unter Zugrundelegung ordnungsmäßiger 
Nutzung des Vermögens zu berechnen; wo aber besondere Verhältnisse dies erfordern, ist 
der Jahresertrag durch Schätzung zu bestimmen. 
Rechte Dritter, durch welche der Ertragswerth dieser Vermögenstheile gemindert 
wird, sind bei der Werthsberechnung zu berücksichtigen (zu vergl. auch Art. 17 bis 19). 
Art. 8. 
Sind die Gemeinderechtsbesitzer Eigenthümer ungetheilter Gemeinheitsgüter oder 
stehen ihnen gemeinschaftliche Nutzungsrechte zu, welche sich auf das Realgemeinderechts- 
verhältniß gründen, so ist, wenn der Geldwerth der den Rechtsbesitzern aus den gemein- 
schaftlichen Gütern oder Rechten zukommenden reinen Erträgnisse (Art. 7) und derjenige
	        
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