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der ihnen obliegenden Leistungen für öffentliche Zwecke (Art. 6) gleich groß ist, als Ent-
gelt für die Befreiung von der Verpflichtung zu diesen Leistungen das gesammte gemein-
schaftliche Vermögen an Liegenschaften oder Nutzungsrechten auf das zum Bezug der
Leistungen bisher berechtigte Subjekt zu übertragen.
Uebersteigt der Werth der Erträgnisse den Werth der Leistungen, so ist nur soviel
von dem gemeinschaftlichen Vermögen (Abs. 1) zu übertragen, als dem Werth der ab-
zulösenden Leistungen entspricht.
Welche Vermögenstheile in den Fällen des Abs. 2 in erster Linie zu übertragen sind,
steht, wenn die Betheiligten sich hierüber nicht einigen, im Ermessen der die Ablösung
durchführenden Behörde. Dabei ist im Allgemeinen davon auszugehen, daß das für
die öffentlichen Zwecke, welchen die abzulösenden Leistungen dienten, bestimmte oder that-
sächlich verwendete Vermögen diesen Zwecken zu erhalten ist. Einwendungen gegen die
Festsetzung der zu übertragenden Vermögenstheile sind spätestens in der mündlichen
Schlußverhandlung über die Feststellung des Ablösungsplans (Art. 39) geltend zu machen.
Uebersteigt der Werth der Leistungen den Werth der Erträgnisse des gemeinschaft-
lichen Vermögens (Abs. 1), so ist von den bisher Leistungspflichtigen an das bisher be-
zugsberechtigte Subjekt außer der Uebertragung des gemeinschaftlichen Vermögens ein Ab-
lösungskapital in Höhe des zwanzigfachen Betrags der Differenz zwischen dem Werth
der Leistungen und dem Werth der Nutzungen zu bezahlen.
Art. 9.
Haftet die Verbindlichkeit zur Erfüllung der Leistungen für öffentliche Zwecke nicht
ausschließlich auf dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gemeinderechtsbesitzer (Art. 8),
sondern gleichzeitig auch auf bestimmten, in das Eigenthum der einzelnen Gemeinderechts-
genossen übergegangenen Liegenschaften oder bestimmten ihnen zustehenden Nutzungsrechten
und reicht das gemeinschaftliche Vermögen zur Deckung des Werths der abzulösenden
Leistungen nicht aus, so ist der zur Ablösung der Leistungen erforderliche weitere Kapital-
betrag (Art. 8 Abs. 4) auf die einzelnen Gemeinderechtsbesitzer nach Maßgabe des Werths
der ihnen obliegenden Leistungspflicht umzulegen. Jedoch können sich die einzelnen Ge-
meinderechtsbesitzer, wenn sie ein hierauf gerichtetes Verlangen spätestens in der münd-
lichen Schlußverhandlung über die Feststellung des Ablösungsplans geltend machen, je zu
ihrem Antheil (zu vergl. übrigens Art. 22 Abs. 4) von der Verpflichtung zur Entricht-