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ung eines Ablösungskapitals durch Abtretung der betreffenden in ihrem Eigenthum be—
findlichen Liegenschaften oder der ihnen zustehenden Nutzungsrechte an das bisher zum
Bezug der Leistungen berechtigte Subjekt insoweit befreien, als der Mehrwerth der
Leistungen den jährlichen reinen Ertragswerth der Liegenschaften oder Rechte (Art. 7
Abs. 3) nicht übersteigt. Hinsichtlich der Auswahl der zu übertragenden Vermögens-
theile findet die Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Art. 10.
Sind in den Fällen der Art. 8 und 9 zum Bezug der den Gegenstand der Ablö-
sung bildenden Leistungen für öffentliche Zwecke mehrere Rechtssubjekte berechtigt, so sind
dem einzelnen bezugsberechtigten Subjekt jeweils zunächst diejenigen Liegenschaften oder
diejenigen Nutzungsrechte ganz oder theilweise zuzuscheiden, auf welchen die von ihm
bisher bezogenen Leistungen ruhen. Haften auf einer und derselben Liegenschaft oder
auf einem und demselben Nutzungsrecht Leistungen, zu deren Bezug mehrere Rechtssub-
jekte berechtigt sind, so kommen hinsichtlich der Frage, welchem von den mehreren Rechts-
subjekten die Liegenschaft oder das Nutzungsrecht zuzuscheiden sei, die Bestimmungen des
Art. 8 Abs. 3 zur entsprechenden Anwendung.
Art. 11.
An Stelle der Abtretung des gesammten gemeinschaftlichen Vermögens oder eines
Theils desselben (Art. 8 und 10) kann ausnahmsweise, wenn besondere wirthschaftliche
Rücksichten oder besondere Billigkeitsgründe vorliegen und die Gemeinderechtsbesitzer dies
auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses unter entsprechender Anwendung des Art. 29 späte-
stens in der mündlichen Schlußverhandlung über die Feststellung des Ablösungsplans
beantragen, die Entrichtung eines dem vollen Ertragswerth der betreffenden Vermögens-
stücke entsprechenden Ablösungskapitals von dem Ministerium des Innern — wenn Kirche
oder Schule betheiligt sind, unter Zustimmung des Ministeriums des Kirchen= und Schul-
wesens — gestattet werden.
Art. 12.
Zu den ungetheilten Gemeinheitsgütern im Sinne der Art. 8 bis 11 sind auch
solche Güter zu rechnen, welche zwar zum Zweck der Nutzung unter die Berechtigten
vertheilt, aber nicht Privateigenthum der einzelnen Berechtigten geworden sind.