Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

875 
ung eines Ablösungskapitals durch Abtretung der betreffenden in ihrem Eigenthum be— 
findlichen Liegenschaften oder der ihnen zustehenden Nutzungsrechte an das bisher zum 
Bezug der Leistungen berechtigte Subjekt insoweit befreien, als der Mehrwerth der 
Leistungen den jährlichen reinen Ertragswerth der Liegenschaften oder Rechte (Art. 7 
Abs. 3) nicht übersteigt. Hinsichtlich der Auswahl der zu übertragenden Vermögens- 
theile findet die Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 entsprechende Anwendung. 
Art. 10. 
Sind in den Fällen der Art. 8 und 9 zum Bezug der den Gegenstand der Ablö- 
sung bildenden Leistungen für öffentliche Zwecke mehrere Rechtssubjekte berechtigt, so sind 
dem einzelnen bezugsberechtigten Subjekt jeweils zunächst diejenigen Liegenschaften oder 
diejenigen Nutzungsrechte ganz oder theilweise zuzuscheiden, auf welchen die von ihm 
bisher bezogenen Leistungen ruhen. Haften auf einer und derselben Liegenschaft oder 
auf einem und demselben Nutzungsrecht Leistungen, zu deren Bezug mehrere Rechtssub- 
jekte berechtigt sind, so kommen hinsichtlich der Frage, welchem von den mehreren Rechts- 
subjekten die Liegenschaft oder das Nutzungsrecht zuzuscheiden sei, die Bestimmungen des 
Art. 8 Abs. 3 zur entsprechenden Anwendung. 
Art. 11. 
An Stelle der Abtretung des gesammten gemeinschaftlichen Vermögens oder eines 
Theils desselben (Art. 8 und 10) kann ausnahmsweise, wenn besondere wirthschaftliche 
Rücksichten oder besondere Billigkeitsgründe vorliegen und die Gemeinderechtsbesitzer dies 
auf Grund eines Mehrheitsbeschlusses unter entsprechender Anwendung des Art. 29 späte- 
stens in der mündlichen Schlußverhandlung über die Feststellung des Ablösungsplans 
beantragen, die Entrichtung eines dem vollen Ertragswerth der betreffenden Vermögens- 
stücke entsprechenden Ablösungskapitals von dem Ministerium des Innern — wenn Kirche 
oder Schule betheiligt sind, unter Zustimmung des Ministeriums des Kirchen= und Schul- 
wesens — gestattet werden. 
Art. 12. 
Zu den ungetheilten Gemeinheitsgütern im Sinne der Art. 8 bis 11 sind auch 
solche Güter zu rechnen, welche zwar zum Zweck der Nutzung unter die Berechtigten 
vertheilt, aber nicht Privateigenthum der einzelnen Berechtigten geworden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.