Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 13. 
Wenn die Verbindlichkeit der Gemeinderechtsbesitzer zu Leistungen für öffentliche 
Zwecke lediglich mit dem Besitz bestimmter, in das Eigenthum der einzelnen Gemeinde- 
rechtsgenossen übergegangener Liegenschaften oder bestimmter ihnen zustehender Nutzungs- 
rechte bleibend verknüpft ist, ohne daß den Leistungen Nutzungen an dem Eigenthum der 
bürgerlichen Gemeinde entsprechen, so haben die Gemeinderechtsbesitzer als Entgelt für 
ihre Befreiung von der Leistungspflicht ein Ablösungskapital in Höhe des zwanzigfachen 
Betrags des reinen Jahreswerths der Leistungen (Art. 6) an das bisher bezugsberech- 
tigte Subjekt zu bezahlen. 
Von dieser Verpflichtung können sich die einzelnen Gemeinderechtsbesitzer durch 
Abtretung der bisher mit der Leistungspflicht belasteten Liegenschaften oder Rechte an 
das bisher zum Bezug der Leistungen berechtigte Subjekt nach Maßgabe der in Art. 9 
getroffenen Bestimmungen befreien. Die Vorschriften des Art. 10 finden gegebenenfalls 
entsprechende Anwendung. 
Art. 14. 
Die Ablösung der privatrechtlichen Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen 
an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde, sowie der mit diesen Ansprüchen bleibend 
verbundenen Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde findet nach folgenden 
Grundsätzen (zu vergl. jedoch Art. 18 Abs. 2 Satz 2) statt: 
Ist der Geldwerth der Nutzungen (Art. 7) und derjenige der mit denselben ver- 
bundenen Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde (Art. 6) gleich groß, so hören 
die Ansprüche auf Nutzungen mit dem in Art. 412 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt auf 
und ebenso kommen von diesem Tage an die mit den Nutzungen verbundenen privat- 
rechtlichen Leistungen in Wegfall. 
Uebersteigt der Werth der Nutzungen denjenigen der Leistungen oder ist mit den 
Nutzungen die Verpflichtung zu Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde über- 
haupt nicht verbunden, so besteht das von der bürgerlichen Gemeinde an die Nutzungs- 
berechtigten als Entschädigung für das Aufhören der Nutzungsansprüche zu bezahlende 
Ablösungskapital in dem zwanzigfachen Betrag des Mehrwerths beziehungsweise des 
Jahreswerths der Nutzungen. 
Uebersteigt der Werth der Leistungen denjenigen der Nutzungen, so ist Seitens der
	        
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