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Art. 13.
Wenn die Verbindlichkeit der Gemeinderechtsbesitzer zu Leistungen für öffentliche
Zwecke lediglich mit dem Besitz bestimmter, in das Eigenthum der einzelnen Gemeinde-
rechtsgenossen übergegangener Liegenschaften oder bestimmter ihnen zustehender Nutzungs-
rechte bleibend verknüpft ist, ohne daß den Leistungen Nutzungen an dem Eigenthum der
bürgerlichen Gemeinde entsprechen, so haben die Gemeinderechtsbesitzer als Entgelt für
ihre Befreiung von der Leistungspflicht ein Ablösungskapital in Höhe des zwanzigfachen
Betrags des reinen Jahreswerths der Leistungen (Art. 6) an das bisher bezugsberech-
tigte Subjekt zu bezahlen.
Von dieser Verpflichtung können sich die einzelnen Gemeinderechtsbesitzer durch
Abtretung der bisher mit der Leistungspflicht belasteten Liegenschaften oder Rechte an
das bisher zum Bezug der Leistungen berechtigte Subjekt nach Maßgabe der in Art. 9
getroffenen Bestimmungen befreien. Die Vorschriften des Art. 10 finden gegebenenfalls
entsprechende Anwendung.
Art. 14.
Die Ablösung der privatrechtlichen Ansprüche auf besondere oder erhöhte Nutzungen
an dem Eigenthum der bürgerlichen Gemeinde, sowie der mit diesen Ansprüchen bleibend
verbundenen Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde findet nach folgenden
Grundsätzen (zu vergl. jedoch Art. 18 Abs. 2 Satz 2) statt:
Ist der Geldwerth der Nutzungen (Art. 7) und derjenige der mit denselben ver-
bundenen Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde (Art. 6) gleich groß, so hören
die Ansprüche auf Nutzungen mit dem in Art. 412 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt auf
und ebenso kommen von diesem Tage an die mit den Nutzungen verbundenen privat-
rechtlichen Leistungen in Wegfall.
Uebersteigt der Werth der Nutzungen denjenigen der Leistungen oder ist mit den
Nutzungen die Verpflichtung zu Leistungen für Zwecke der bürgerlichen Gemeinde über-
haupt nicht verbunden, so besteht das von der bürgerlichen Gemeinde an die Nutzungs-
berechtigten als Entschädigung für das Aufhören der Nutzungsansprüche zu bezahlende
Ablösungskapital in dem zwanzigfachen Betrag des Mehrwerths beziehungsweise des
Jahreswerths der Nutzungen.
Uebersteigt der Werth der Leistungen denjenigen der Nutzungen, so ist Seitens der