Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 22. 
Das festgesetzte Ablösungskapital sowie das in Art. 21 bezeichnete Abfindungskapital 
ist, soweit nicht an Stelle der Entrichtung des ersteren die Abtretung der mit den ab- 
gelösten Leistungen belastet gewesenen Grundstücke oder Rechte in Gemäßheit des Art. 9 
und Art. 13 Abs. 2 erfolgt, baar zu bezahlen. 
Statt der Baarzahlung des Ablösungs= oder Abfindungskapitals können die zur 
Entrichtung desselben Verpflichteten, und zwar auch in den Fällen des Art. 11, ver- 
langen, daß die Ablösungsschuld mit 4 o% Zinsen in Zeitrenten nicht unter 50 ¾¼ bis 
zur Dauer von 20 Jahren von dem in Art. 42 Abs. 1 bezeichneten Termin an gerechnet 
zerschlagen wird, wobei es den Pflichtigen übrigens freisteht, jederzeit auch größere Ab- 
zahlungen zu machen oder die Schuld ganz zu bezahlen. 
Wenn die bürgerliche Gemeinde, Kirchen-, Pfarr= oder Schulgemeinde oder eine 
Kirchen= oder Schulstelle zum Bezug der in Zeitrenten zerschlagenen Ablösungsschuld 
(Abs. 2) berechtigt ist, so wird der Gemeinderechtsverband hinsichtlich der den Gemeinde- 
rechtsbesitzern verbleibenden Vermögenstheile, auf welchen die abgelösten Leistungen ge- 
haftet haben, bis zur Bezahlung der Ablösungsschuld mit der Maßgabe aufrecht erhalten, 
daß die Entrichtung der Ablösungsschuld an die Stelle der abgelösten Leistungen tritt. 
Art. 46 Abs. 2 findet in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
Liegt die den Gegenstand der Ablösung bildende Verbindlichkeit einer Mehrzahl 
von Personen in ungetheilter Gemeinschaft ob, so ist das Ablösungs= oder Abfindungs- 
kapital von den einzelnen Pflichtigen nach Verhältniß ihres Antheils an der Gesammt- 
last aufzubringen. Für Zahlungsrückstände einzelner Pflichtiger haften in diesem Falle 
die Pflichtigen als Gesammtschuldner vorbehältlich des dem Zahlenden zustehenden Rück- 
griffs gegen die Mitschuldner auf Ersatz des sie treffenden Theils des Geleisteten. 
III. Von dem Ablösungsberfahren. 
Art. 23. 
Der Antrag auf Ablösung ist bei dem Oberamt zu stellen, dessen Bezirk die Ge- 
meinde oder Theilgemeinde, zu deren Gunsten die Verpflichtung zu Leistungen für öffent- 
liche Zwecke besteht, oder das sonst zum Bezug dieser Leistungen berechtigte Subjekt 
angehört. Ist mit den den Gemeinderechtsbesitzern zustehenden Nutzungen an dem Eigen-
	        
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