Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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vom 30. März 1886 (Reg. Blatt S. 111) in der durch Art. 211 Ziff. II des Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung zur entsprechenden 
Anwendung. 
Zwischen der Ladung und der Abstimmungsverhandlung muß ein Zeitraum von 
wenigstens zwei Wochen liegen. 
Wenn die öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1) vorschriftsmäßig stattgefunden hat, 
steht Niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert oder eingeladen worden sei. 
Art. 28. 
Der Abstimmung unterliegt der Antrag auf Anmeldung der Ablösung. 
Vor der Abstimmung sind die in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere 
die für die Ablösung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebenden Grundsätze 
zu erläutern. 
Die Abstimmung der Einzelnen, welche an Bedingungen oder Voraussetzungen nicht 
geknüpft werden darf, ist in ein Protokoll aufzunehmen und von den Abstimmenden zu 
unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung ist die Zurücknahme der abgegebenen Stimmen 
nicht mehr statthaft. 
Die der Abstimmung sich Weigernden werden als zustimmend angesehen, auf welche 
Folge sie vor der Abstimmung besonders hinzuweisen sind. 
Art. 29. 
Die Anmeldung der Ablösung gilt als beschlossen, wenn die nach dem Verhältniß 
der Antheile der einzelnen Realgemeinderechtsbesitzer an den gemeinschaftlichen Nutzungen 
oder Leistungen berechnete Mehrheit der Betheiligten — ohne Rücksicht auf die Kopfzahl — 
dem Anmeldungsantrag zustimmt oder nach Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 als zu- 
stimmend zu demselben anzusehen ist. 
Steht einem Realgemeinderechtsbesitzer an den Nutzungen und an den Leistungen 
je ein verschiedener Antheil zu, so ist das Stimmrecht einheitlich unter Zugrundelegung 
der größeren Quote zu bemessen. 
Soweit das Verhältniß der Antheile der Realgemeinderechtsbesitzer streitig ist, wird 
angenommen, daß die Antheile einander gleich seien.
	        
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