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vom 30. März 1886 (Reg. Blatt S. 111) in der durch Art. 211 Ziff. II des Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung zur entsprechenden
Anwendung.
Zwischen der Ladung und der Abstimmungsverhandlung muß ein Zeitraum von
wenigstens zwei Wochen liegen.
Wenn die öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1) vorschriftsmäßig stattgefunden hat,
steht Niemand der Einwand zu, daß er nicht aufgefordert oder eingeladen worden sei.
Art. 28.
Der Abstimmung unterliegt der Antrag auf Anmeldung der Ablösung.
Vor der Abstimmung sind die in Betracht kommenden Verhältnisse, insbesondere
die für die Ablösung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebenden Grundsätze
zu erläutern.
Die Abstimmung der Einzelnen, welche an Bedingungen oder Voraussetzungen nicht
geknüpft werden darf, ist in ein Protokoll aufzunehmen und von den Abstimmenden zu
unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung ist die Zurücknahme der abgegebenen Stimmen
nicht mehr statthaft.
Die der Abstimmung sich Weigernden werden als zustimmend angesehen, auf welche
Folge sie vor der Abstimmung besonders hinzuweisen sind.
Art. 29.
Die Anmeldung der Ablösung gilt als beschlossen, wenn die nach dem Verhältniß
der Antheile der einzelnen Realgemeinderechtsbesitzer an den gemeinschaftlichen Nutzungen
oder Leistungen berechnete Mehrheit der Betheiligten — ohne Rücksicht auf die Kopfzahl —
dem Anmeldungsantrag zustimmt oder nach Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 als zu-
stimmend zu demselben anzusehen ist.
Steht einem Realgemeinderechtsbesitzer an den Nutzungen und an den Leistungen
je ein verschiedener Antheil zu, so ist das Stimmrecht einheitlich unter Zugrundelegung
der größeren Quote zu bemessen.
Soweit das Verhältniß der Antheile der Realgemeinderechtsbesitzer streitig ist, wird
angenommen, daß die Antheile einander gleich seien.