Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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stufenweisem Zurückschreiten von der höchsten Schätzung auf die niedrigeren Summen 
zuerst die Mehrheit der Schätzer zusammentrifft. 
Das Gutachten der Sachverständigen ist stets mit Gründen abzugeben. 
Art. 38. 
Das Ergebniß der Ermittlungen oder der Schätzung (Art. 35 Abs. 2) wird den Be- 
theiligten durch das Oberamt eröffnet. 
Ein Antrag auf Vervollständigung der Ermittlungen oder auf eine zweite Schätzung 
kann von den Betheiligten nur binnen der unerstrecklichen Frist eines Monats von dem 
Tage der vorgedachten Eröffnung an bei dem Oberamt gestellt und begründet werden. 
Der Antrag auf eine zweite Schätzung ist nur wegen formeller oder materieller 
Mängel zulässig, welche den Ausspruch der Schätzer unglaubwürdig machen. 
Ueber den Antrag auf Vervollständigung der Ermittlungen erkennt das Oberamt 
und auf erhobene Beschwerde endgültig die Kreisregierung. Ueber den Antrag auf eine 
zweite Schätzung erkennt die Kreisregierung. 
Wird der Antrag auf eine zweite Schätzung für begründet erachtet, so ist ein neues 
Schätzungsverfahren anzuordnen, für welches die nämlichen Vorschriften wie für die erste 
Schätzung gelten. 
Gegen die Verfügung der Kreisregierung, durch welche der Antrag auf eine zweite 
Schätzung abgelehnt worden ist, steht den Betheiligten die Beschwerde an das Ministerium 
des Innern und gegen die ablehnende Entscheidung dieser Behörde die Rechtsbeschwerde 
an den Verwaltungsgerichtshof zu. 
Hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Beschwerde (Abs. 4 und 6) oder der Rechts- 
beschwerde kommt die Bestimmung des Art. 32 Abs. 5 zur Anwendung. 
Ist nach Art. 24 die Kreisregierung zur Behandlung des Ablösungsantrags zuständig, 
so ist der Antrag auf Vervollständigung der Ermittlungen oder auf eine zweite Schätzung 
bei der Kreisregierung zu stellen; über den Antrag auf Vervollständigung der Ermittlungen 
erkennt die Kreisregierung und auf erhobene Beschwerde endgültig das Ministerium des 
Innern; über den Antrag auf eine zweite Schätzung erkennt das Ministerium des 
Innern, gegen dessen den Antrag ablehnende Verfügung die Rechtsbeschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof stattfindet. 
Der Antrag auf eine dritte Schätzung ist unzulässig.
	        
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