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IV. Von den Kosten.
Art. 44.
Die durch unbegründete Beschwerden oder durch unbegründete Anträge im Sinne
des Art. 38 Abs. 2 verursachten Kosten sind den Beschwerdeführern oder Antragstellern
aufzuerlegen. Ist in einem Falle des Art. 25 der Antrag auf Ablösung von der Mehr—
heit der Betheiligten (Art. 29) endgültig abgelehnt worden, so sind die Kosten des Vor-
verfahrens (Art. 26 bis 32 Abs. 1 bis 5) von den Antragstellern zu tragen. Im lUeb-
rigen fallen die Kosten des Ablösungsverfahrens, soweit sie nicht in dem gerichtlichen
Verfahren (Art. 45) oder, wenn Rechtsbeschwerde erhoben worden ist, in dem Verfahren
vor dem Verwaltungsgerichtshof entstehen, den Parteien zu gleichen Theilen zur Last.
Besteht eine Partei aus mehreren Betheiligten, so findet die Umlage der Kosten
innerhalb der Partei nach dem Antheil des Einzelnen an der abzulösenden Leistung
oder Berechtigung statt. Ist der Antheil an den Nutzungen und an den Leistungen ein
verschiedener, so ist für die Kostenumlage die größere Onote maßgebend.
Ueber die Höhe und die Vertheilung der Kosten, soweit sie aus Anlaß der Erhebung
von Beschwerden oder der Stellung von Anträgen im Sinne des Art. 38 Abs. 2 ent-
stehen, entscheidet die in der Hauptsache zuständige Behörde. Im Uebrigen entscheidet
das Oberamt und im Fall des Art. 24 die Kreisregierung, auf erhobene Beschwerde end-
gültig die Kreisregierung und im Fall des Art. 24 das Ministerium des Innern. Die
Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften der Art. 10 bis 13 des Gesetzes vom
18. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche
(Reg. Blatt S. 202); der Zahlungsbefehl wird vom Oberamt, im Fall des Art. 24 von
der Kreisregierung ertheilt.
V. Von der Zuständigkeit der Behörden bei Streitigkeiten.
Art. 45.
Streitigkeiten über das Bestehen, den Umfang und die rechtliche Natur von Real-
gemeinderechten oder ähnlichen Rechtsverhältnissen, sowie der mit deuselben verbundenen
Leistungen und Verbindlichkeiten für öffentliche Zwecke sind von den bürgerlichen Gerichten
zu entscheiden. Ebenso gehören Streitigkeiten über die Entrichtung der festgesetzten Ab-
lösungsentschädigung vor die bürgerlichen Gerichte.