Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

900 
Privat-Pehranstalten.) 
Königreich Preußen. 
Osnabrück: # Nölle'sche Handelsschule des Dr. L. Lindemann. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 einschließ- 
lich Geltung. 
Königreich Sachsen. 
Dresden: # Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-Anstalt des Pastors a. D. Johannes Friedrich 
Ludwig Prinzhorn (früher: Ernst Böhme). 
Anmerk. Die Berechtigung hat nur bis zum Ostertermin 1901 einschließlich Geltung. 
1Realklassen der Unterrichts= und Erziehungs-Anstalt des Dr. Ernst Zeidler. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 einschließ- 
lich Geltung. 
Leipzig: + Erziehungs-Anstalt des Dr. Nobert Barth (früher Dr. E. J. Barth). 
Anmerk. Die Uebertragung der Berechtigung auf den neuen Leiter Dr. Nobert Barth 
beginnt zu Ostern 1901. 
1 Privat-Realschule von Otto Albert Toller. 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902w einschließ- 
lich Geltung. 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: 1 Privat-Lehranstalt von Adolph Schickert. 
Anmerk. Die Anstalt ist am 7. Mai 1900 ausgelöst. 
Offenbach a. Main: 1 Goetheschule des Dr. Pius Sack. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Jumi 1900 geprüften 
und für reif erklärten Schüler. Sie gilt vorläufig nur bis zum Prüfungstermine 
des Jahres 1902 einschließlich. 
Fürstenthbum Waldeck. 
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermam Karl Gotthilf Caspari (Progymnasial-Abtheilung und # Neal- 
schul-Abtheilung mit kaufmännischem Rechnen und Unterricht in der Buchführung). 
Anmerk. Die Berechtigung hat vorläufig nur bis zum Michaelistermin 1902 einschließ- 
lich Geltung. 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
Gera: + Amthor'sche höhere Privat-Handelsschule unter Leitung des Dr. Friedrich Claußen. 
Anmerk. Der bisherige Zusatz „(Handels-Akademie)“ ist in Wegfall gekommen. 
Berlin, den 22. November 1900. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs- Kemmissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die 
Prüfungsordnung von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Vefreiungen von der mündlichen Prüfung 
oder einzelnen Theilen derselben sind unstatt ha aft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.