912
1) die zur Eintragung seines Eigenthums im Grundbuch erforderlichen Nachweise
zu erbringen,
2) alle auf dem Grundstück haftenden Eigenthumsbeschränkungen, Hypotheken und
sonstigen Rechte, die zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedürfen, nebst der Person des Berech-
tigten anzuzeigen.
Von den nach Ziff. 2 angezeigten Belastungen sind die in der Anzeige genannten
Berechtigten mit der Eröffnung in Kenntniß zu setzen, daß es einer besonderen Anmel-
dung dieser Belastungen von ihrer Seite (zu vergl. §. 8) nicht bedürfe.
S. 6.
Sofern dies zur Ermittelung des bisherigen Inhalts des Grundbuchs veranlaßt
erscheint, kann das Grundbuchamt ferner die Vorlegung von Hypothekenbriefen, Grund-
schuldbriefen und Rentenschuldbriefen zur Einsichtnahme anordnen, Zenugen laden und
unbeeidigt abhören, auch Verhandlungen an Ort und Stelle unter Zuziehung der
Betheiligten, des Katastergeometers und ortskundiger Personen vornehmen. Zu solchen
Verhandlungen sind zwei Mitglieder des Gemeinderaths als Urkundspersonen beizuziehen,
welche von dem Vorstand des Gemeinderaths bezeichnet werden.
Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches neben Ort und
Tag der Verhandlung den wesentlichen Inhalt der in Betracht kommenden Erklärungen
der Betheiligten, sowie der Aussagen der Zeugen und der sonst zugezogenen Personen
zu enthalten hat und von dem Grundbuchbeamten zu beurkunden ist.
Die Mitglieder des Gemeinderaths einschließlich des Ortsvorstehers und Raths-
schreibers beziehen für die Verrichtungen bei den Ermittelungsverhandlungen (zu vergl.
auch §. 3) Taggelder nach Maßgabe der Königlichen Verordnung vom 19. Februar 1900,
betreffend die Taggelder, Diäten und Reisekosten der Amtskörperschafts= und Gemeinde-
diener (Reg. Blatt S. 143). Die als Zeugen vernommenen oder zur Auskunftsertheilung
zugezogenen Personen haben Anspruch auf Gebühren gemäß der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzblatt von 1898 S. 689).
S. 7.
Die Befolgung einer zum Zweck der Vernehmung als Eigenthümer oder als Zeuge
(§§. 4 bis 5) ergangenen Ladung, sowie die Ersüllung der dem Eigenthümer gemaß