Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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„Zur Vorräthighaltung der in dem Arzneibuch aufgeführten oder anderer in 
demselben nicht enthaltener Mittel sind die Besitzer oder Vorstände von Apo- 
theken insoweit verpflichtet, als diese Mittel von dem approbirten Heilpersonal 
des Orts, in welchem sich die Apotheke befindet, oder der näheren Umgebung 
desselben verordnet werden.“ 
S. 6. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter werden beauftragt, in Gemein- 
schaft mit den Physikaten sämmtliche Aerzte, Thierärzte und Apotheker auf die vorstehende 
Verfügung besonders hinzuweisen. 
Stuttgart, den 8. Dezember 1900. 
Pischek. 
Gefdruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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