Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

923 
bringt, eine nach dem billigen Ermessen der Verwaltungsbehörde angemessene Entschädigung 
gewährt oder Sicherheit geleistet wird. 
Wird unterirdisches Wasser, das aus einem öffentlichen Gewässer stammt, in einer 
solchen Menge zu Tage gefördert, daß hiedurch Wassernutzungsrechte eine erhebliche 
Schädigung erfahren, so kann diese Förderung untersagt und die Wiederherstellung des 
früheren Zustands angeordnet werden. 
Wird auf Grund der Bestimmungen in Abs. 2 eine Wasserbenützung oder Wasser- 
förderung untersagt oder beschränkt, so sind dem Eigenthümer des Grundstücks von den- 
jenigen, auf deren Antrag die Untersagung oder Beschränkung verfügt wurde, und 
Mangels einer Antragstellung von der Staatskasse die Aufwendungen, die ihm vor der 
Eröffnung des Antrags und Mangels einer Antragstellung vor der amtlichen Verstän- 
digung über die Beanstandung des Unternehmens durch die getroffenen Veranstaltungen 
erwachsen sind, insoweit zu ersetzen, als diese Aufwendungen infolge der Verfügung 
werthlos für ihn geworden sind. In gleicher Weise sind ihm die Kosten der verfügten 
Wiederbeseitigung der Veranstaltungen zu erstatten. Zur Leistung dieses Ersatzes haben 
sich, soweit nicht die Untersagung oder Beschränkung von Amtswegen erfolgt, die Bethei- 
ligten bei der Stellung ihres Antrags an die Polizeibehörde zu erbieten, auch ist ihnen 
von letzterer auf Verlangen des Grundstückseigenthümers Sicherheitsleistung für die 
Erfüllung dieses Anerbietens aufzuerlegen. 
Art. 4. 
Oeffentlich benützte Heilquellen dürfen durch Grab= oder Bohrarbeiten nicht beschädigt 
oder gefährdet werden. 
Die Vornahme solcher Arbeiten kann untersagt, auch kann dem Eigenthümer des 
Grundstücks, auf welchem die Arbeiten ausgeführt wurden, die Beseitigung der hiedurch 
bewirkten Veränderungen auferlegt werden. 
Art. 5. 
Zuständig zu den auf Grund der Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 und 
Art. 4 ergehenden Anordnungen ist die Kreisregierung. Doch können von dem Oberamt 
in dringenden Fällen vorläufige Verfügungen getroffen werden. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 oder den auf Grund
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.