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bringt, eine nach dem billigen Ermessen der Verwaltungsbehörde angemessene Entschädigung
gewährt oder Sicherheit geleistet wird.
Wird unterirdisches Wasser, das aus einem öffentlichen Gewässer stammt, in einer
solchen Menge zu Tage gefördert, daß hiedurch Wassernutzungsrechte eine erhebliche
Schädigung erfahren, so kann diese Förderung untersagt und die Wiederherstellung des
früheren Zustands angeordnet werden.
Wird auf Grund der Bestimmungen in Abs. 2 eine Wasserbenützung oder Wasser-
förderung untersagt oder beschränkt, so sind dem Eigenthümer des Grundstücks von den-
jenigen, auf deren Antrag die Untersagung oder Beschränkung verfügt wurde, und
Mangels einer Antragstellung von der Staatskasse die Aufwendungen, die ihm vor der
Eröffnung des Antrags und Mangels einer Antragstellung vor der amtlichen Verstän-
digung über die Beanstandung des Unternehmens durch die getroffenen Veranstaltungen
erwachsen sind, insoweit zu ersetzen, als diese Aufwendungen infolge der Verfügung
werthlos für ihn geworden sind. In gleicher Weise sind ihm die Kosten der verfügten
Wiederbeseitigung der Veranstaltungen zu erstatten. Zur Leistung dieses Ersatzes haben
sich, soweit nicht die Untersagung oder Beschränkung von Amtswegen erfolgt, die Bethei-
ligten bei der Stellung ihres Antrags an die Polizeibehörde zu erbieten, auch ist ihnen
von letzterer auf Verlangen des Grundstückseigenthümers Sicherheitsleistung für die
Erfüllung dieses Anerbietens aufzuerlegen.
Art. 4.
Oeffentlich benützte Heilquellen dürfen durch Grab= oder Bohrarbeiten nicht beschädigt
oder gefährdet werden.
Die Vornahme solcher Arbeiten kann untersagt, auch kann dem Eigenthümer des
Grundstücks, auf welchem die Arbeiten ausgeführt wurden, die Beseitigung der hiedurch
bewirkten Veränderungen auferlegt werden.
Art. 5.
Zuständig zu den auf Grund der Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 und
Art. 4 ergehenden Anordnungen ist die Kreisregierung. Doch können von dem Oberamt
in dringenden Fällen vorläufige Verfügungen getroffen werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 oder den auf Grund