Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 3 und Art. 4 Abs. 2 getroffenen Anordnungen 
zuwiderhandelt, ist den hiedurch Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. 
Art. 6. 
Der natürliche Abfluß des aus geschlossenen Gewässern sowie des sonst in Gräben 
oder außerhalb solcher (wild) ablaufenden Wassers darf nicht zum Nachtheil des höher 
liegenden Grundstücks gehindert werden. Ebensowenig darf zum Nachtheil des tiefer 
liegenden Grundstücks dem Wasser ein verstärkter oder der Nichtung nach veränderter 
Abfluß gegeben werden. Den Abfluß einer künstlich erschlossenen Quelle aufzunehmen 
ist der Eigenthümer des tiefer liegenden Grundstücks nicht verpflichtet. 
Wird der natürliche Ablauf des Wassers von einem Grundstück durch zufällig ent- 
standene Hindernisse zum Nachtheil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder 
zum Nachtheil eines tiefer liegenden Grundstücks verändert, so kann der Eigenthümer des 
benachtheiligten Grundstücks verlangen, daß ihm die Wegräumung jener Hindernisse gegen 
Ersatz des durch dieselbe etwa entstehenden Schadens gestattet wird. 
Die Bestimmungen in Abs. 1 Satz 1 und 2 finden bei der Anlage oder Aenderung 
von öffentlichen Wegen oder von Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehr dienen, 
sowie bei der im öffentlichen Interesse erfolgenden Aenderung eines öffentlichen Gewässers 
keine Anwendung. Im Fall einer durch diese Anlagen bewirkten Aenderung des Wasser- 
abflusses (Abs. 1 Satz 1 und 2) steht jedoch den Eigenthümern der durch die Aenderung 
benachtheiligten Grundstücke ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Unternehmer der 
Anlage zu. 
Art. 7. 
Das Bett der öffentlichen Gewässer ist als eine dem öffentlichen Gebrauch dienende 
Sache dem Privateigenthum entzogen. Doch wird durch die Anlage künstlicher Wasser- 
läufe, wenn sie nicht das natürliche Bett eines Wasserlaufs zu ersetzen bestimmt sind, 
und durch die Anlage künstlicher Seen das Eigenthum an dem Grund und Boden, auf 
welchem sie hergestellt werden, nicht berührt. 
Soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Eigenthumsrecht an dem 
Bett eines öffentlichen Gewässers begründet ist, bleibt dasselbe aufrecht erhalten. 
Die Grenze zwischen dem Bett und den Ufern der öffentlichen Gewässer (die Ufer- 
linie) wird durch denjenigen Wasserstand bestimmt, welcher der regelmäßig wiederkehren- 
den Anschwellung der Gewässer entspricht.
	        
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