Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Insbesondere ist, wenn die Abführung von Abwassern (Art. 16 Abs. 2) eine Ge- 
fährdung der öffentlichen Gesundheit oder andere Mißstände im Gefolge hat, die ent- 
sprechende Verfügung zur Abhilfe zu treffen. Auch können durch allgemeine polizeiliche 
Vorschrift mit Rücksicht auf die Erhaltung der Ufer und des Bettes, auf die Schiffahrt 
und Flößerei, die Reinhaltung des Wassers, die Wahrung bestehender Wassernutzungs- 
rechte, die Fischerei, die Sicherheit oder den Anstand einzelne Theile der öffentlichen Ge- 
wässer von der Benützung zu den angegebenen Zwecken ausgeschlossen oder bestimmte 
Oertlichkeiten oder Zeiten für dieselbe angewiesen und die erforderlichen sonstigen An- 
ordnungen getroffen werden. Ebenso kann behufs Reinhaltung des Wassers oder der 
Luft die Einleitung häuslicher oder gewerblicher Abwasser in ein bestimmtes öffentliches 
Gewässer an Beschränkungen geknüpft oder von polizeilicher Erlaubniß abhängig gemacht 
oder ganz verboten werden. Zu gleichem Zweck kann das Flachs= und Hanfrösten in 
einem öffentlichen Gewässer untersagt werden. 
Art. 21. 
Durch ortsstatutarische Vorschrift kann von den bürgerlichen Kollegien mit Ge- 
nehmigung der Kreisregierung angeordnet werden, daß für die Ertheilung der in den 
Fällen des Art. 18 erforderlichen Erlaubniß eine in die Gemeindekasse fließende Gebühr 
zu entrichten ist, deren Höhe bei Ertheilung der Erlanbniß nach Maßgabe des aus der- 
selben für den Gesuchsteller sich ergebenden Nutzens festgesetzt wird. 
Auf dem gleichen Wege kann für bestimmte Zeit festgesetzt werden, daß die Gewin- 
nung aller oder einzelner der in Art. 18 bezeichneten Materialien und Pflanzen in 
bestimmten öffentlichen Gewässern des Gemeindegebiets unter Ausschluß des Gemein- 
gebrauchs, soweit er von der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängt, für Rechnung 
der Gemeinde zu verpachten sei. 
Art. 22. 
Schutt, Unrath und andere feste, das Wasser erheblich verunreinigende oder den Lauf 
desselben störende Gegenstände sowie Thierleichen dürfen in öffentliche Gewässer nicht 
gebracht werden. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen vom Oberamt nach 
Vernehmung der staatlichen Flußbaubehörde unter Ertheilung der zur Verhütung schäd- 
licher Folgen etwa angezeigten Vorschriften in widerruflicher Weise zugelassen werden.
	        
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