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Insbesondere ist, wenn die Abführung von Abwassern (Art. 16 Abs. 2) eine Ge-
fährdung der öffentlichen Gesundheit oder andere Mißstände im Gefolge hat, die ent-
sprechende Verfügung zur Abhilfe zu treffen. Auch können durch allgemeine polizeiliche
Vorschrift mit Rücksicht auf die Erhaltung der Ufer und des Bettes, auf die Schiffahrt
und Flößerei, die Reinhaltung des Wassers, die Wahrung bestehender Wassernutzungs-
rechte, die Fischerei, die Sicherheit oder den Anstand einzelne Theile der öffentlichen Ge-
wässer von der Benützung zu den angegebenen Zwecken ausgeschlossen oder bestimmte
Oertlichkeiten oder Zeiten für dieselbe angewiesen und die erforderlichen sonstigen An-
ordnungen getroffen werden. Ebenso kann behufs Reinhaltung des Wassers oder der
Luft die Einleitung häuslicher oder gewerblicher Abwasser in ein bestimmtes öffentliches
Gewässer an Beschränkungen geknüpft oder von polizeilicher Erlaubniß abhängig gemacht
oder ganz verboten werden. Zu gleichem Zweck kann das Flachs= und Hanfrösten in
einem öffentlichen Gewässer untersagt werden.
Art. 21.
Durch ortsstatutarische Vorschrift kann von den bürgerlichen Kollegien mit Ge-
nehmigung der Kreisregierung angeordnet werden, daß für die Ertheilung der in den
Fällen des Art. 18 erforderlichen Erlaubniß eine in die Gemeindekasse fließende Gebühr
zu entrichten ist, deren Höhe bei Ertheilung der Erlanbniß nach Maßgabe des aus der-
selben für den Gesuchsteller sich ergebenden Nutzens festgesetzt wird.
Auf dem gleichen Wege kann für bestimmte Zeit festgesetzt werden, daß die Gewin-
nung aller oder einzelner der in Art. 18 bezeichneten Materialien und Pflanzen in
bestimmten öffentlichen Gewässern des Gemeindegebiets unter Ausschluß des Gemein-
gebrauchs, soweit er von der Erlaubniß der Ortspolizeibehörde abhängt, für Rechnung
der Gemeinde zu verpachten sei.
Art. 22.
Schutt, Unrath und andere feste, das Wasser erheblich verunreinigende oder den Lauf
desselben störende Gegenstände sowie Thierleichen dürfen in öffentliche Gewässer nicht
gebracht werden. Ausnahmen können unter besonderen Verhältnissen vom Oberamt nach
Vernehmung der staatlichen Flußbaubehörde unter Ertheilung der zur Verhütung schäd-
licher Folgen etwa angezeigten Vorschriften in widerruflicher Weise zugelassen werden.