934
III. Schiffahrt und Flößerei, Fähren, Brücken und Bauten.
Art. 28.
Die Benützung öffentlicher Gewässer zur Flößerei und Schiffahrt wird durch die
hierüber in Floß= und Schiffahrtsordnungen ertheilten oder noch zu ertheilenden Vor-
schriften geregelt.
Zur Errichtung und Betreibung von Ueberfahrtsanstalten (Fähren) oder zu wesent-
licher Aenderung solcher ist, sofern sie nicht von einer Staatsbehörde erstellt und betrieben
werden, die Erlaubniß des Ministeriums des Innern erforderlich; dasselbe setzt auch die
etwaigen Fährgebühren fest.
Die Erlaubniß ist jederzeit widerruflich.
Art. 29.
Die Herstellung und wesentliche Aenderung von Brücken und festen Stegen über
öffentliche Gewässer darf, wofern nicht der Staat selbst im öffentlichen Interesse den
Bau unternimmt oder unter seiner Aufsicht ausführen läßt, oder die Ueberbrückung
eines unbedeutenden Gewässers im Zusammenhang mit einem unter Leitung der Staats-
behörde stehenden landwirthschaftlichen Meliorationsunternehmen geschieht, nur mit Er-
laubniß der Polizeibehörde erfolgen, welche vor Ertheilung ihrer Entschließung die staat-
liche Flußbaubehörde zu hören hat.
Gleiches gilt von der Herstellung und wesentlichen Aenderung von Bauten im Bette
öffentlicher Gewässer oder im Luftraum über dem Bette, soweit nicht die Bestimmungen
in Art. 17 oder Art. 31 Platz greifen.
Zuständig zur Ertheilung der Erlaubniß ist bei schiff= oder flößbaren Gewässern
(Art. 18 Abs. 1) oder bei Flußstrecken, an deren Bau oder Unterhaltung die staatliche
Flußbauverwaltung betheiligt ist, die Kreisregierung, bei anderen Gewässern das
Oberamt.
Für Gemeindebezirke, welche von unbedeutenden Gewässern durchflossen sind, können
auf Antrag der bürgerlichen Kollegien von der Kreisregierung mit Zustimmung der
Ministerialabtheilung für den Straßen= und Wasserbau allgemeine Bestimmungen bezüg-
lich der Art der Herstellung fester Stege über die betreffenden Gewässer mit der Wirkung
festgestellt werden, daß bei Einhaltung dieser Bestimmungen die Ortspolizeibehörde für
die Erlaubnißertheilung zuständig ist.