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stellung und Aenderung der Wasserbenützungsanlagen (zu vergl. insbesondere Abs. 2 und 3)
als auch zu einer wesentlichen Aenderung des durch die Genehmi öbedingungen ge-
regelten Betriebs der polizeilichen Genehmigung (Art. 32 Abs. 2). Die näheren Vor-
schriften darüber, inwieweit sich diese Genehmigung bei den einzelnen Arten von Wasser-
benützungsanlagen zu erstrecken hat, werden der Verordnung vorbehalten.
Art. 32.
Ueber die Verleihung von Wassernutzungsrechten entscheidet die Kreisregierung und
in der Beschwerdeinstanz das Ministerium des Innern.
Die gleichen Behörden haben auch über die polizeiliche Genehmigung der Wasser-
benützungsanlagen (Art. 31, Reichsgewerbeordnung §§. 16 und 25) zu erkennen und zur
Wahrung der bei der Ausübung des verliehenen Rechts zu beobachtenden polizeilichen
Rücksichten, namentlich in fluß-, gesundheits= und gewerbepolizeilicher Beziehung, die er-
forderlichen besonderen Vorschriften zu ertheilen.
Die Verleihung ist zu versagen, wenn durch die Ausführung des beabsichtigten Unter-
nehmens das gemeine Wohl erheblich geschädigt würde. Hiebei kommt insbesondere in
Berücksichtigung die Schiffahrt und Flößerei, der sichere Bestand der Ufer und der Schutz-
dämme, die Befriedigung des einer Ortschaft für die häuslichen oder wirthschaftlichen
Bedürfnisse ihrer Bewohner oder für die Feuersicherheit unentbehrlichen Wasserbedarfs,
die Vermeidung einer den nöthigen Gemeingebrauch unmöglich machenden oder unver-
hältnißmäßig beeinträchtigenden Verunreinigung des Wassers, wie die möglichst vollständige
Ausnützung der vorhandenen Wasserkräfte.
Die Verleihung ist weiter zu versagen, wenn durch dieselbe eine erhebliche Benach-
theiligung, Gefährdung oder Belästigung für die Besitzer anderer Grundstücke oder Wasser-
benützungsanlagen bewirkt, namentlich fremdes Eigenthum der Gefahr der Versumpfung,
Ueberschwemmung oder sonstigen Beschädigung ausgesetzt, oder bestehenden Werken das
zu ihrem Betrieb im bisherigen berechtigten Umfang unter Berücksichtigung des wechseln-
den Wasserstandes nöthige Wasser entzogen, oder ein schädlicher Rückstau bewirkt würde.
Bei dem Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ist jedoch die zwangsweise Ablösung
fremder, der Verleihung entgegenstehender Rechte nach Maßgabe der Vorschriften der
Art. 56 ff. statthaft (zu vergl. auch Art. 30 Abs. 2).
Wird um die Verleihung eines Nutzungsrechts an dem Wasser eines durch eine
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