942
Im Verordnungsweg kann hinsichtlich der nach Abs. 1 und 2 den Nutzungsberecht-
igten obliegenden Verpflichtungen nähere Bestimmung getroffen werden.
Art. 41.
Befinden sich Wasserbenützungsanlagen, insbesondere Stauanlagen oder Leitungen
und ihre Zubehörden, in einem mangelhaften Zustand (zu vergl. Art. 40), so kann die
Polizeibehörde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abstellung der Mängel
ertheilen und, wenn der Auflage nicht Genüge geleistet wird, die erforderlichen Arbeiten
auf Kosten desselben vornehmen lassen (zu vergl. Art. 112).
Wird eine Wasserbenützungsanlage oder ein wesentlicher Theil einer solchen ohne
Aenderung des bisherigen Zustands erneuert oder wiederhergestellt, so ist hievon der
Ortspolizeibehörde sofort nach der Erneuerung oder Wiederherstellung Anzeige zu machen.
Die Kosten, welche durch die zufolge dieser Anzeige stattfindende Feststellung des
ordnungsmäßigen Bestands der Anlage erwachsen, hat deren Besitzer zu tragen.
Art. 12.
Wenn bei einem öffentlichen Gewässer, welches von einer Mehrheit Berechtigter,
namentlich gleichzeitig von Werk= und von Wiesenbesitzern benützt wird, das vorhandene
Wasser wegen Verminderung der Wassermenge zur Befriedigung des Bedarfs aller Be-
rechtigten nicht zureicht, hat die Polizeibehörde auf Anrufen eines Betheiligten und, wo
öffentliche Interessen wahrzunehmen sind, von Amtswegen Verfügung über die Ver-
theilung des Wassers unter die mehreren Berechtigten nach Menge oder Gebrauchszeit
unter Berücksichtigung der unentbehrlichen Bedürfnisse des Gemeingebrauchs zu treffen.
Für die Art der Vertheilung ist hiebei, soweit in den Verleihungsurkunden oder durch
besondere Rechtstitel oder rechtmäßiges Herkommen eine feste Ordnung hinsichtlich des
Umfangs und des Rangverhältnisses der einzelnen Berechtigungen geschaffen ist, diese
Ordnung maßgebend. Soweit eine solche Ordnung nicht besteht, ist Bedacht darauf zu
nehmen, daß die nach der gesammten Sachlage volkswirthschaftlich wichtigere vor der
minder wichtigen Benützung vorzugsweise gewahrt bleibt. Im Uebrigen ist eine möglichst
gleichmäßige Vertheilung nach Verhältniß des Umfangs der einzelnen Wassernutzungs-
rechte vorzunehmen.
Zuständig zu der in Abs. 1 bezeichneten Verfügung ist — vorbehältlich der in
dringenden Fällen dem Oberamt zustehenden einstweiligen Anordnungen — die Kreis-