Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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regierung. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung ist die sofortige Beschwerde an 
das Ministerium des Innern statthaft. Die näheren Vorschriften über das von den 
Polizeibehörden einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungsweg getroffen. Wird 
behauptet, daß die polizeiliche Anordnung besondere Rechte, durch welche eine feste Ord- 
nung im Sinne des Abs. 1 geschaffen ist, verletzt, so ist gegen die Entscheidung des 
Ministeriums die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Ueber die in den Fällen des Abs. 1 erforderliche Vertheilung des Wassers unter die 
mehreren Berechtigten können unter Beachtung der in Abs. 1 bezeichneten Rücksichten all- 
gemeine Bestimmungen durch bezirkspolizeiliche Vorschrift, auf welche die Art. 52 bis 56 
des Landespolizeistrafgesetzes Anwendung finden, getroffen, und es kann dabei insbesondere 
angeordnet werden, daß mit dem Eintritt gewisser, genau zu bezeichnender Wasserstände 
für die Berechtigten bestimmte Beschränkungen oder Erweiterungen der zulässigen Wasser- 
benützung bezüglich der Benützungszeit oder der zu benützenden Wassermenge wirksam 
werden. 
Art. 43. 
Von der Amtsversammlung ist für den Umfang des Oberamtsbezirks ein Wasser- 
schiedsgericht zu bilden, welches unter dem Vorsitz des Oberamtsvorstands aus dem 
Straßenbauinspektor und drei weiteren nebst ebensovielen Stellvertretern von der Amts- 
versammlung je auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern besteht, wo- 
von je eines aus der Zahl der Landwirthe und der Werkbesitzer des Bezirks zu nehmen 
ist. In geeigneten Fällen kann an Stelle des Straßenbauinspektors der örtlich zuständige 
Kulturinspektor oder einer der im Bezirk ansässigen geprüften Wasserbauteqhaiter vom 
Vorsitzenden berufen werden. 
Das Wasserschiedsgericht hat in Streitigkeiten über die Benützung eines öffentlichen 
Wassers des Bezirks auf Anrufen eines Betheiligten, solange gerichtliche Klage nicht er- 
hoben ist, einen Vergleichsversuch zu machen. Läßt sich der Gegner auf das Verfahren 
vor dem Schiedsgericht ein, so hat dieses, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt, 
einen Schiedsspruch über Umfang, Zeit und Art der Ausübung der streitigen Wasser- 
nutzungsrechte sowie über die Tragung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu 
fällen. Gegen den Schiedsspruch steht den Parteien binnen der Ausschlußfrist von drei 
Monaten seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung desselben die Betretung des 
Rechtswegs mittelst Erhebung der Klage gegen den Gegner offen. Wird die dreimonat-
	        
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