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regierung. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung ist die sofortige Beschwerde an
das Ministerium des Innern statthaft. Die näheren Vorschriften über das von den
Polizeibehörden einzuhaltende Verfahren werden im Verordnungsweg getroffen. Wird
behauptet, daß die polizeiliche Anordnung besondere Rechte, durch welche eine feste Ord-
nung im Sinne des Abs. 1 geschaffen ist, verletzt, so ist gegen die Entscheidung des
Ministeriums die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Ueber die in den Fällen des Abs. 1 erforderliche Vertheilung des Wassers unter die
mehreren Berechtigten können unter Beachtung der in Abs. 1 bezeichneten Rücksichten all-
gemeine Bestimmungen durch bezirkspolizeiliche Vorschrift, auf welche die Art. 52 bis 56
des Landespolizeistrafgesetzes Anwendung finden, getroffen, und es kann dabei insbesondere
angeordnet werden, daß mit dem Eintritt gewisser, genau zu bezeichnender Wasserstände
für die Berechtigten bestimmte Beschränkungen oder Erweiterungen der zulässigen Wasser-
benützung bezüglich der Benützungszeit oder der zu benützenden Wassermenge wirksam
werden.
Art. 43.
Von der Amtsversammlung ist für den Umfang des Oberamtsbezirks ein Wasser-
schiedsgericht zu bilden, welches unter dem Vorsitz des Oberamtsvorstands aus dem
Straßenbauinspektor und drei weiteren nebst ebensovielen Stellvertretern von der Amts-
versammlung je auf die Dauer von sechs Jahren zu wählenden Mitgliedern besteht, wo-
von je eines aus der Zahl der Landwirthe und der Werkbesitzer des Bezirks zu nehmen
ist. In geeigneten Fällen kann an Stelle des Straßenbauinspektors der örtlich zuständige
Kulturinspektor oder einer der im Bezirk ansässigen geprüften Wasserbauteqhaiter vom
Vorsitzenden berufen werden.
Das Wasserschiedsgericht hat in Streitigkeiten über die Benützung eines öffentlichen
Wassers des Bezirks auf Anrufen eines Betheiligten, solange gerichtliche Klage nicht er-
hoben ist, einen Vergleichsversuch zu machen. Läßt sich der Gegner auf das Verfahren
vor dem Schiedsgericht ein, so hat dieses, wenn ein Vergleich nicht zu Stande kommt,
einen Schiedsspruch über Umfang, Zeit und Art der Ausübung der streitigen Wasser-
nutzungsrechte sowie über die Tragung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu
fällen. Gegen den Schiedsspruch steht den Parteien binnen der Ausschlußfrist von drei
Monaten seit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung desselben die Betretung des
Rechtswegs mittelst Erhebung der Klage gegen den Gegner offen. Wird die dreimonat-