Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Soweit in den Fällen des Abs. 1 die Inanspruchnahme fremder Grundstücke erfor- 
derlich wird, ist den Betheiligten für den verursachten Schaden an Grundstücken oder 
Anlagen voller Ersatz zu leisten; zur Entscheidung über solche Ersatzansprüche sind die 
bürgerlichen Gerichte zuständig. 
2. Besondere Bestimmungen für Stanuanlagen. 
Art. 47. 
Für jede unter Art. 31 fallende Stauanlage, welche künftighin in einem öffent- 
lichen Gewässer hergestellt, verändert oder erneuert wird, ist auf Kosten des Unter- 
nehmers an einer für dritte Betheiligte leicht zu beobachtenden und für die Polizei- 
beamten jederzeit zugänglichen Stelle das höchste nach der Verleihungsurkunde zulässige 
Maß der Wasserspannung und im Fall der Verpflichtung des Besitzers der Anlage, das 
Wasser in einer bestimmten Höhe zu halten, auch das einzuhaltende niedrigste Staumaß 
durch ein mit einem bestimmten Festpunkt (Sicherheitszeichen) in Vergleichung gesetztes 
Eichzeichen nach Maßgabe der in der Verleihungsurkunde getroffenen Bestimmungen 
unter amtlicher Leitung und unter Beiladung der Betheiligten urkundlich zu bezeichnen. 
Bei solchen Stauvorrichtungen an nicht schiff= oder flößbaren Gewässern (Art. 18 
Abs. 1), welche auf fremde Grundstücke und Nutzungsrechte keine erhebliche Einwirkung 
ausüben, kann die Anbringung eines Eichzeichens von der Verleihungsbehörde in wider- 
ruflicher Weise erlassen werden. 
Ueber die Anbringung des Eichzeichens und die Bestimmung des zugehörigen Sicher- 
heitszeichens ist ein Protokoll aufzunehmen, welchem eine genaue Beschreibung der Ein- 
richtungen der Anlage, namentlich der Höhenlagen und Durchlaßweiten aller wesentlichen 
Stau= und Wasserwerksvorrichtungen, beizufügen ist. 
Die näheren Vorschriften über das einzuhaltende Verfahren sowie über die Be- 
schaffenheit des Eich= und des Sicherheitszeichens werden im Verordnungsweg erlassen. 
Art. 48. 
An bereits bestehenden Stauanlagen, welche mit einem Eichzeichen nicht oder nicht 
in zweckentsprechender Weise versehen sind, soll ein solches, wofern und solange nicht in 
Gemäßheit des Art. 47 Abs. 2 seine Anbringung erlassen wird, binnen einer im Ver- 
ordnungsweg zu bestimmenden Frist nach Maßgabe der Anordnungen der Kreisregierung 
angebracht werden.
	        
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