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Hiebei ist die der Anlage gebührende Stauhöhe von der Kreisregierung auf Grund
der Verleihungsurkunde oder der von dem Besitzer nachgewiesenen sonstigen Rechtstitel
zu bestimmen.
Läßt sich eine frühere rechtsgültige Feststellung der zulässigen Stauhöhe nicht nach-
weisen, so ist dieselbe unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Interessen der
Betheiligten und unter Wahrung eines angemessenen Abflusses des zuströmenden Wassers
in der Art zu bestimmen, daß der Betrieb des Werkes, welchem die Stauanlage dient,
in dem bisher bestandenen Umfang möglich bleibt.
Vor der Feststellung der zulässigen Stauhöhe (Abs. 2 und 3) sind außer dem Besitzer
der Stauanlage die Gemeinderäthe der betheiligten Gemeinden, sowie die Besitzer der
flußauf= und flußabwärts zunächstgelegenen Wasserbenützungsanlagen zu vernehmen und
alle sonst Betheiligten durch öffentlichen Aufruf zur Geltendmachung ihrer Rechte und
Interessen binnen einer zu ertheilenden Frist unter der Verwarnung aufzufordern, daß,
wenn sie nicht innerhalb dieser Frist ihre Rechte und Interessen bei der aufrufenden
Behörde geltend machen, sie mit allen Ansprüchen wegen der Festsetzung der Stau-
höhe, soweit sie nicht auf besonderem privatrechtlichem Titel beruhen, endgültig aus-
geschlossen sind.
Die Kosten der Anbringung des Eichzeichens an einer bereits bestehenden Stauanlage
hat der Besitzer derselben zu tragen; dagegen sind die Kosten der Ermittlung der zu-
lässigen Stauhöhe, soweit sie nicht durch unbegründete Einwendungen des Besitzers der
Anlage oder Dritter entstehen und daher diesen zur Last fallen oder durch unbegründete
Beschwerdeführung verursacht werden, von der Staatskasse zu bestreiten.
Art. 49.
Gegen die Verfügung der Kreisregierung, wodurch die zulässige Stauhöhe festgestellt
wird, steht dem Besitzer der Stauanlage, wie auch den Betheiligten, welche in dem Ver-
fahren vor der Verwaltungsbehörde aufgetreten sind (Art. 48 Abs. 4), die sofortige
Beschwerde an das Ministerium des Innern und, falls sie durch die Entscheidung des
letzteren sich in einem Rechte für verletzt erachten, die Rechtsbeschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof zu.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Erhebung der Rechtsbeschwerde findet nicht statt.