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Art. 55.
Die Einführung eines Ablaufkanals in ein öffentliches Gewässer kann von den
Eigenthümern der Grundstücke, auf welche durch die Einleitung eine schädliche Einwirkung
ausgeübt wird, wegen dieser Einwirkung nicht gehindert, auch kann von ihnen, wenn es
nur mit unverhältnißmäßigen Kosten möglich ist, die schädliche Einwirkung durch Schutz-
maßregeln zu beseitigen, ein Anspruch auf Beseitigung der Eigenthumsstörung mittels
Anbringung solcher Schutzmaßregeln nicht erhoben werden. Jedoch haben dieselben dem
Unternehmer gegenüber Anspruch auf vollen Ersatz des ihnen durch die Einführung des
Kanals entstehenden Schadens, auch können sie bei Bescheinigung der Gefahr eines künftig
entstehenden Schadens Sicherheitsleistung von dem Unternehmer fordern.
Ueber Streitigkeiten erkennen die bürgerlichen Gerichte. Doch ist auf Verlangen
der betheiligten Grundeigenthümer dem Unternehmer von der Polizeibehörde bei Zu-
lassung des Kanals entsprechende vorläufige Sicherheitsleistung aufzuerlegen.
Art. 56.
Wenn für eine Stauanlage, welche der Ufereigenthümer in einem öffentlichen Ge-
wässer herzustellen beabsichtigt, die Benützung des gegenüber liegenden Ufers nothwendig
wird, so kann dem Eigenthümer des letzteren auf Antrag des Unternehmers im Ver-
waltungsweg die Auflage gemacht werden, die Benützung seines Grundstücks gegen vor-
gängige volle Entschädigung insoweit zu gestatten, als eine solche Benützung zur Aus-
führung und zum Gebrauch der Stauanlage erforderlich ist.
Wassertriebwerke nebst den Ufern der zugehörigen Zu= und Ableitungskanäle, Ge-
bäude mit Ausnahme der auf freiem Feld stehenden Schuppen, sowie die zu Gebäuden
gehörigen Hofräume und Gartengrundstücke sind diesem Zwang nicht unterworfen.
Art. 57.
Wenn eine Wassernutzung in zweckentsprechender Weise nicht anders ausgeübt werden
kann, als unter Mitbenützung einer fremden Stauanlage (Art. 31), und eine solche Mit-
benützung möglich ist, ohne die durch die Stauanlage für ihren Besitzer vermittelte Wasser-
nutzung zu schmälern und ohne die Benützung der Stauanlage durch den Besitzer erheb-
lich zu erschweren, so kann dem letzteren auf Antrag im Verwaltungsweg die Auflage
gemacht werden, die erforderliche Mitbenützung seiner Stauanlage dem Unternehmer der
Wasserbenützungsanlage gegen volle Entschädigung und Uebernahme eines dem Maße der