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3) von Stauanlagen und Zu= oder Ableitungskanälen für die Zwecke des Gewerbe-
betriebs oder der Landwirthschaft,
4) von Wassersammelanlagen
können, wofern die Zahl der betheiligten Grundeigenthümer mindestens drei beträgt,
Wassergenossenschaften mit der Wirkung gebildet werden, daß die jeweiligen Eigenthümer
der Grundstücke, welchen das gemeinschaftliche Unternehmen zu dienen bestimmt ist, der
Genossenschaft als Mitglieder angehören.
Hinsichtlich der Vertretung von Grundstücken, welche sich ungetheilt im Eigenthum
mehrerer Personen oder im Eigenthum des Staats, einer Gemeinde, einer sonstigen ju-
ristischen Person oder eines Bevormundeten befinden, von Grundstücken einer Ehefrau,
welche in der Verwaltung des Ehemanns, und von Grundstücken von Kindern, welche
in der Verwaltung des Vaters oder der Mutter sich befinden, von Lehen= oder Fidei-
kommißgütern sowie von Grundstücken, welche im Rechtsstreit befangen sind, kommen die
Vorschriften der Art. 13, 14 und des Art. 15 Abs. 1 des Feldbereinigungsgesetzes vom
30. März 1886 (Reg. Blatt S. 111) in der durch Art. 211 Ziff. II des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung zur entsprechenden Anwendung.
2. Genehmigung.
Art. 68.
Das genossenschaftliche Unternehmen als solches unterliegt der Genehmigung. Durch
die Ertheilung derselben wird die Wassergenossenschaft begründet.
Ueber die Ertheilung der Genehmigung erkennt nach Anhörung der betheiligten Be-
hörden die Kreisregierung und in der Beschwerdeinstanz, vorbehältlich der Bestimmung
in Art. 93 Abs. 5, endgültig das Ministerium des Innern. Die zulässige Beschwerde
ist die sofortige.
Wenn zur plangemäßen Ausführung des genossenschaftlichen Unternehmens die Er-
laubniß zu einer Einleitung von Flüssigkeiten (Art. 23 und 25), die Verleihung eines
Wassernutzungsrechts beziehungsweise die Genehmigung einer Wasserbenützungsanlage,
oder die Anerkennung von Zwangsverpflichtungen Dritter erforderlich ist, so soll von der
Kreisregierung in der Regel mit der Entscheidung hierüber das Erkenntniß über die Ge-
nehmigung, des genossenschaftlichen Unternehmens verbunden werden.
Die näheren Vorschriften über das Verfahren werden im Verordnungsweg ertheilt.