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oder Entwässerung auf die zweckmäßigste Weise durch ihren Anschluß an das genossen-
schaftliche Unternehmen erhalten und durch die Beiziehung derselben die Erreichung des
Zweckes des letzteren für die zunächst zu betheiligenden Grundstücke weder vereitelt noch
erheblich erschwert oder vertheuert wird, wenn namentlich bei Bewässerungsanlagen die
verfügbare Wassermenge auch zur Bewässerung der sich anschließenden Grundstücke zureicht.
Unter den angegebenen Voraussetzungen (Abs. 1) kann auch die nachträgliche Auf-
nahme in eine bestehende Bewässerungs= oder Entwässerungsgenossenschaft verlangt werden.
Dabei hat jedoch der Beitretende der Genossenschaft einen verhältnißmäßigen (Art. 97)
Antheil an den Kosten der Herstellung der genossenschaftlichen Einrichtungen zu ersetzen
und die Kosten der besonderen Einrichtungen oder Veränderungen der bestehenden An-
lage, welche infolge seines Beitritts etwa erforderlich werden, allein zu tragen.
Ueber die Ansprüche auf Theilnahme an dem genossenschaftlichen Unternehmen wird
von der zur Genehmigung des Unternehmens berufenen Behörde (Art. 68), und zwar,
soweit dieselben nachträglich geltend gemacht werden, nach Anhörung der Genossenschaft
und aller übrigen Betheiligten erkannt. Gegen ihre Entscheidung ist die sofortige Be-
schwerde an das Ministerium des Innern statthaft, welches endgültig entscheidet.
2. Verfahren.
Art. 86.
Der Antrag auf Errichtung einer Genossenschaft für ein Bewässerungs= oder Ent-
wässerungsunternehmen zu Zwecken der Bodenkultur oder der Torfgewinnung kann von
dem Gemeinderath (Theilgemeinderath) oder von einem oder mehreren betheiligten Grund-
eigenthümern bei dem Oberamt, in dessen Bezirk die zu verbessernde Grundfläche ganz
oder zum größeren Theil liegt, gestellt werden.
Der Antrag muß eine Darlegung des Zwecks, des Umfangs und der Art der Aus-
führung des beabsichtigten Unternehmens, sowie der von demselben erwarteten wirth-
schaftlichen Vortheile enthalten. Soweit zur Ausführung des Unternehmens die Ver-
leihung eines Wassernutzungsrechts (Art. 31) für dasselbe oder eine zwangsweise Belastung
fremden Eigenthums beziehungsweise eine Ablösung fremder Rechte (Art. 56 bis 63)
vorgesehen ist, ist dies unter näherer Bezeichnung der in Aussicht genommenen Verleihung
und der Art und des Maßes der aufzuerlegenden Zwangsverpflichtungen besonders an-